Aktuelle Nachrichten
Reform des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts
Das „Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts“ vom 11.06.2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 185) tritt zum 01.05.2025 in Kraft.
Die wesentlichen Änderungen der Namensrechtsreform sind folgende:
- Der „Zwang“ von Ehegatten, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, wird reduziert. Bisher gilt § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.: „Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Künftig heißt es „können“ statt „sollen“.
- Die derzeitigen Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Ehenamens (§ 1355 Abs. 2 BGB a.F.: Familienname des Ehemannes oder der Ehefrau) werden erweitert um die Möglichkeit der Bildung eines echten Doppelnamens aus den beiden Familiennamen (§ 1355 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB n. F.). Dabei wird der gebildete Doppelname mangels abweichender Bestimmung der Ehegatten mit Bindestrich verbunden (§ 1355 Abs. 2 S. 2 BGB n. F.). Möglich wäre daher sowohl die Bildung des Ehenamens „Müller-Lüdenscheid“ als auch „Müller Lüdenscheid“ (aber nicht: „Müllerlüdenscheid“ oder eine Verschmelzung/Vermischung der beiden Namen zu einer Neuschöpfung, sog. „Meshing“).
- Auch die namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes, dessen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern keinen Ehenamen führen, werden dahin gehend erweitert, dass das Kind nach der Bestimmung der Eltern einen aus beiden Familiennamen gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen erhalten kann (§ 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB n. F.). Auch hier wird der Doppelname mangels abweichender Bestimmung mit Bindestrich verbunden (§ 1617 Abs. 1 S. 2 BGB n. F.). Bei mehrgliedrigem Familiennamen eines Elternteils ist zu beachten, dass u.a. die Bildung von Dreifachnamen nicht möglich ist (§ 1617 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F.).
- Die Namensänderung bei (minderjährigen oder volljährigen) Kindern wird für den Fall der Scheidung bzw. des Todes des einen Elternteils erleichtert (§ 1617d BGB n. F.). Dies löst insbesondere die namensrechtliche Problematik der sog. Scheidungshalbwaisen, bei denen bislang nur eine Namensänderung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (§ 3 NÄG) in Betracht kam.
- Die Einbenennung eines Stiefkindes (bislang § 1618 BGB) wird hinsichtlich der Möglichkeit zur Vergabe eines Doppelnamens erweitert (§ 1617e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB n. F.). Die Möglichkeit einer Rückbenennung nach Einbenennung wird geschaffen, falls etwa die Stieffamilie später scheitert und die Ehe mit dem Stiefelternteil geschieden wird (§ 1617e Abs. 4 BGB n. F.).
- Volljährige Personen erhalten das einmalige Recht, ihren Geburtsnamen neu zu bestimmen (Möglichkeit des Wechsels zum Namen des anderen Elternteils oder Annahme eines Doppelnamens aus den Familiennamen beider Eltern oder Ablegung eines oder einzelner Namen eines mehrgliedrigen Namens; § 1617i BGB n. F.).
- Die Erwachsenenadoption führt nicht mehr zwingend zu einer Änderung des Geburtsnamens des Adoptierten (bislang § 1767 Abs. 2 S. 1 i. V. mit § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.). Der Adoptierte kann vielmehr entweder der Namensänderung widersprechen (§ 1767 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB n. F.) oder einen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum (neuen) Geburtsnamen bestimmen (§ 1767 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB n. F.). Dabei erstreckt sich eine adoptionsbedingte Geburtsnamensänderung wie bislang nur dann auf den Ehenamen eines verheirateten Angenommenen, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung angeschlossen hat (§ 1767 Abs. 4 S. 2 BGB n. F.).
- Schließlich sieht das Gesetz noch Änderungen vor, mit denen den namensrechtlichen Traditionen der in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten (Sorben, friesische Volksgruppe, dänische Minderheit) und anderer Bevölkerungsgruppen Rechnung getragen werden soll.
Vortrag zum Teilverkauf von Immobilien
Am 02.03.2024 hielt ich im Rahmen der „Hohenloher Immobilientage 2024“ einen Vortrag zum Thema
„Immobiliengeschäfte zur Alterssicherung – Vor- und Nachteile des Teilverkaufs und anderer Gestaltungsmöglichkeiten“
Alle an diesem Thema interessierten Personen finden das Vortragsskript hier zum Download.
Reform des Personengesellschaftsrechts zum 01.01.2024
Zum 01.01.2024 wird mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG – veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53 vom 17.08.2021) eine umfassende Reform des Rechts der Personengesellschaften in Kraft treten.
Hieraus ergeben sich zum Teil umfassende Änderungen beim Recht aller Personengesellschaften:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
- Offene Handelsgesellschaft (OHG),
- Kommanditgesellschaft (KG),
- Partnerschaftsgesellschaft freier Berufe (PartG).
Insbesondere ist bei der GbR zu beachten,
- dass eine GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt und Vermögenswerte (z. B. Bankkonto, Grundstück) besitzt, künftig im Gesellschaftsregister eingetragen kann;
- dass eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR dann die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ tragen muss;
- dass eine GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden muss, wenn sie Rechte erwerben oder veräußern will (insbesondere Grundbesitz oder Beteiligungen an anderen, registrierten Gesellschaften).
Ab dem 01.01.2024 muss daher eine GbR, die Grundstücksgeschäfte (Belastung, Löschung, Verkauf, Erwerb) tätigen möchte, zwingend vorab im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Es ist insbesondere grundbesitzhaltenden GbRs dringend zu empfehlen, die Registrierung rechtzeitig (auch wenn aktuell keine Grundstücksgeschäft ansteht) in die Wege zu leiten, um Verzögerungen beim Grundbuchvollzug von Grundstücksgeschäften zu vermeiden. Da die entsprechende Registeranmeldung notariell beglaubigt werden muss, stehen wir hierzu selbstverständlich zur Verfügung.
Es ist zu erwarten, dass künftig auch Banken die Registrierung von GbRs zur Fortführung der Geschäftsverbindung verlangen.
Die Änderungen der rechtlichen Struktur der GbR (Wegfall der bisherigen Gesamthand; Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR) führt evtl. zu steuerlichen Nachteilen bei der Grunderwerbsteuer (z. B. bei Auseinandersetzung einer GbR oder dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen) und bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer (z. B. bei GbRs, in deren Eigentum ein Familienheim im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steht). Bitte sprechen Sie Ihren steuerlichen Berater darauf an, ob es aus steuerlicher Sicht geboten ist, hier Änderungen in der Eigentumsstruktur noch in 2023 vorzunehmen.
Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf ab dem 01.04.2023
Das Geldwäschegesetz (GwG) verbietet ab dem 01.04.2023 Barzahlungen beim Immobilienkauf.
Die Vertragsparteien müssen bei Kaufverträgen, die ab dem genannten Stichtag geschlossen werden, dem Notar nachweisen, dass der Kaufpreis unbar bezahlt wurde (z. B. durch Vorlage eines Kontoauszugs).
Der Notar ist verpflichtet, Verstöße gegen diese gesetzlichen Vorgaben der für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Stelle (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) zu melden.
Zur Mandanteninformation steht ein Infoblatt der Bundesnotarkammer hier zum Download bereit.
Vortrag zur Vorsorgevollmacht
Am 15.06.2022 fand beim Seniorentreff im Haus an der Walk in Öhringen eine Informationsveranstaltung zum Thema
„Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung“
statt.
Alle an diesem Thema interessierten Personen finden das Vortragsskript hier zum Download.
Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 01.01.2023
Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurde am 12.05.2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl I, 2021, Seite 882-937) verkündert. Das Gesetz wird am 01.01.2023 in Kraft treten.
Mit der Reform wird das Vormundschafts- und Betreuungsrecht neu strukturiert und inhaltlich modernisiert. Im Bereich des Minderjährigenvormundschaftsrechts sollen die Rechte des Mündels gestärkt und die Pflichten des Vormunds stärker betont werden. Die zahlreichen Änderungen im Betreuungsrecht verfolgen in erster Linie das Ziel einer Stärkung von Selbstbestimmung und Autonomie betreuter Personen. Die Vermögensverwaltung durch Betreuer und Vormünder wird modernisiert und soll künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen.
Mit der Reform wird zudem ein wechselseitiges gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge eingeführt. Ehegatten können künftig einander in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von sechs Monaten gegenseitig vertreten, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit vorübergehend seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht rechtlich besorgen kann. Das gesetzliche „Not“-Vertretungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben, ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis bestellt ist, der vertretene Ehegatte eine Vertretung ablehnt (wobei ein Widerspruch in das ZVR eingetragen werden kann) oder er eine andere Person in Angelegenheiten der Gesundheitssorge bevollmächtigt hat.
Die Vorsorgevollmacht soll nach dem Willen des Gesetzgebers weiter gefördert werden.
Völlig neu ist die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, eine Vorsorgevollmacht vorläufig zu „suspendieren“. Hiermit soll dem Bedürfnis Rechnung getragen werden, eine wirksame Vollmacht bei einem bestehenden, aber noch nicht bestätigten Missbrauchsverdacht vorübergehend außer Kraft setzen zu können, ohne sie zugleich widerrufen zu müssen. Um sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte während des Verbotes keinen Gebrauch von der Vollmacht macht, kann das Gericht zugleich die Herausgabe der Vollmachtsurkunde anordnen.
Gesetzlich geregelt ist künftig der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch einen Betreuer, wobei das Widerrufsrecht künftig jedem Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises zustehen soll. Der Widerruf durch einen Betreuer, der nach dem Gesetz nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, bedarf der (vorherigen) betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
WEMoG tritt zum 01.12.2020 in Kraft
Am 22. Oktober 2020 wurde das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz tritt zum 1. Dezember 2020 in Kraft.
Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist die umfangreichste Reform des Wohnungseigentumsgesetzes seit dessen Inkrafttreten abgeschlossen: künftig wird die Sondereigentumsfähigkeit auf Freiflächen erstreckt, die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft erweitert und Beschlüsse aufgrund rechtsgeschäftlicher Öffnungsklauseln können ins Grundbuch eingetragen werden. Darüber hinaus sollen bauliche Veränderungen insb. bezüglich Elektromobilität, Barrierefreiheit und Einbruchsschutz durch die Reform erleichtert werden.
Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Im Bundesgesetzblatt vom 23. Juni 2020 wurde das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verkündet (BGBl. I vom 23.6.2020, S. 1245).Es wird unter anderem ein Formerfordernis (Textform) für den Maklervertrag eingeführt, der sich auf den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bezieht (§ 656a BGB n.F.). Zudem ist vorgesehen, dass der Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien nur eine Verteilung in gleicher Höhe zulässt. Wird der Makler für eine Partei unentgeltlich tätig, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen (§ 656c BGB n.F.). Eine Abwälzung der Maklerkosten auf die andere Vertragspartei ist nur möglich, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt (§ 656d BGB n.F.).
Das Gesetz gilt gemäß Art. 229 § 53 EGBGB für Maklerverträge, die ab dem 23. Dezember 2020 geschlossen werden.
Zulassung der Stiefkindadoption auch in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Neuregelung des internationalen Adoptionsrechts
Eine Stiefkindadoption war bislang Ehegatten (§ 1741 Abs. 2 S. 3 BGB) und eingetragenen Lebenspartnern (§ 9 Abs. 7 LPartG) vorbehalten. Die Adoption durch den nichtehelichen Lebensgefährten des Elternteils hatte dagegen bei Minderjährigkeit des Anzunehmenden zwangsläufig zur Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis auch zum Lebensgefährten (Elternteil) beendet wurde (§ 1755 Abs. 1 S. 1 BGB).
In diesem Sinne entschied noch 2017 der BGH: Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses anordnenden §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB seien weder verfassungswidrig noch konventionswidrig. Dagegen richtete sich der Beschluss des BVerfG vom 26.3.2019: Die §§ 1754 Abs. 1 u. 2, 1755 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB seien mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als danach ein Kind durch den mit seinem Elternteil verheirateten Stiefelternteil ohne Erlöschen der Verwandtschaft zum bleibenden Elternteil adoptiert und damit gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden könne, während dies bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht der Fall sei. Das BVerfG gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 31.3.2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.
Diesem Zweck dient das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26.3.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien, das zum 31.3.2020 in Kraft treten soll (BGBl. Teil I Nr. 14 vom 27. März 2020, S. 541, vgl. auch BT-Drucks. 19/15618 und BT-Drucks. 19/17154). Mit dem Gesetz wird u. a. ein neuer Paragraf (§ 1766a BGB n. F.) in das Adoptionsrecht eingefügt, der durch Generalverweisung Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft bzgl. der Stiefkindadoption den Ehepaaren gleichstellt. Der Gesetzgeber hat sich damit für die sog. „kleine Lösung“ entschieden und sich auf eine Beseitigung der vom BVerfG beanstandeten gesetzlichen Regelung beschränkt, denn zugelassen wird lediglich die Stiefkindadoption auch innerhalb einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Von einer solchen Gemeinschaft ist regelmäßig auszugehen, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht und die Partner seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben (§ 1766a Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F.) oder wenn sie Eltern eines gemeinsamen Kindes sind (§ 1766a Abs. 2 Nr. 2 BGB n. F.). Ist einer der Partner noch mit einem Dritten verheiratet, so schließt dies in der Regel die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus (vgl. § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB n. F.).
Die neu geschaffene Möglichkeit einer Stiefkindadoption innerhalb der nichtehelichen Partnerschaft erforderte auch eine Anpassung der kollisionsrechtlichen Anknüpfungsnormen. Insoweit entschied sich der Gesetzgeber für einen „Paradigmenwechsel“: Im Rahmen der Anknüpfung wird nun nicht mehr zwischen der Adoption durch eine unverheiratete Person und durch Eheleute bzw. einen gleichgeschlechtlichen Partner unterschieden, sondern gem. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB n. F. für alle im Inland durchgeführten Adoptionen das deutsche Recht berufen. Dies führt zu einem Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht. Muss im Inland eine im Ausland durchgeführte Vertragsadoption anerkannt werden, so ist insoweit das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Adoption seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB n. F.). Zusätzliche Zustimmungserfordernisse nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden (Art. 23 S. 1 EGBGB in der bisherigen Fassung) sind in keinem Fall mehr zu beachten. Die kollisionsrechtliche Neuregelung gilt ab dem 31.3.2020. Nach Art. 229 § 52 n. F. EGBGB bleibt auf Verfahren, die vor diesem Datum vollständig abgeschlossen sind, das bisherige IPR anwendbar. Für zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren gilt bereits die Neuregelung (vgl. BT-Drucks. 19/15618, S. 17).
Ausdrucke aus dem Grundbuch Baden-Württemberg
Das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg hat den Internetauftritt
http://www.grundbuchausdruck-bw.de
freigeschaltet. Dort können interessierte Bürger online einen Grundbuchausdruck beantragen.
Die Website bietet auch Informationen zu den Grundbucheinsichtsstellen bei den Städten und Gemeinden.
Notariatsreform zum 01.01.2018
Bis Jahresende 2017 bestand in Baden-Württemberg eine besondere Notariatsverfassung. Neben freiberuflich tätigen Notaren (der Regelform im übrigen Bundesgebiet), gab es die sog. Amtsnotariate. Die hier tätigen Notare waren Beamte im Landesdienst. Die Amtsnotariate hatten neben der notariellen Tätigkeit noch gerichtliche Zuständigkeiten als Grundbuchämter, Nachlass- und Betreuungsgerichte. Bei den gerichtlichen Zuständigkeiten gab es zudem Unterschiede zwischen Baden und Württemberg.
Im Zuge der Notariatsreform wurden die Amtsnotariate zum 01.01.2018 aufgelöst.
Die Beurkundungstätigkeit der Notare wurde auf freiberufliche Notare („Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung“) übertragen. Die Notarstellen wurden vom Justizministerium ausgeschrieben und im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens vergeben. Notar Alexander Klein hat hierbei eine Stelle als Notar in Öhringen erhalten.
Die gerichtlichen Zuständigkeiten der Nachlass- und Betreuungsgerichte wurden von den Amtsgerichten übernommen.
Die Tätigkeiten der Grundbuchämter wurden bei 13 Grundbuchämtern zentralisiert.
Weitere Informationen, auch zu den neuen Zuständigkeiten, können Sie folgendem Internetauftritt entnehmen: