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Erbrecht

A. Aufgaben des Notars

Haben Sie als Leser dieser Zeilen bereits daran gedacht, Ihr Erbe zu regeln und ein Testament zu machen?

Jedem von uns kann unverhofft etwas zustoßen. Ist die Erbfolge dann nicht bestimmt, entsteht für Ihre Angehörigen eine Situation, die Sie vielleicht nicht gewollt haben. Treffen Sie also eine letztwillige Verfügung. Es kommt dabei nicht auf die Größe Ihres Vermögens an. Gerade auch kleinere Vermögensteile müssen richtig zugewendet werden.

Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG): Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser (so nennt man den Verstorbenen im Erbrecht – er „hinterlässt das Erbe“) nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel durch Testament oder Erbvertrag mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern, Vermächtnisse zuwenden oder Testamentsvollstreckung anordnen.

Obwohl ein Testament auch eigenhändig – also handschriftlich – verfasst werden kann, ist die notarielle Beratung und Beurkundung dringend zu empfehlen. Eigenhändig errichtete Testamente enthalten häufig Unklarheiten oder Fehler, die nach dem Erbfall Anlass zu Streit geben. Oftmals werden den Erben durch ein solches Testament langwierige gerichtliche Verfahren und erhebliche Kosten (z. B. Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten) aufgebürdet.

Das notariell beurkundete Testament wird aufgrund Ihrer Wünsche und Vorstellungen erstellt; der Inhalt wird also von Ihnen bestimmt. Die Möglichkeiten und eine sinnvolle Gestaltung werden im Gespräch zwischen Ihnen und dem Notar erörtert.

Der nachfolgende Überblick kann die im 5. Buch des BGB (§§ 1922 bis 2385 BGB) geregelte Materie naturgemäß nur streifen und daher eine individuelle, auf Ihre Situation bezogene Beratung nicht ersetzen, sondern allenfalls vorbereiten und erleichtern.

Das Erbrecht ist ein sehr komplexes Thema, das ohne notarielle Beratung nicht angegangen werden sollte!


B. Grundlagen des Erbrechts

I. Gesetzliche Erbfolge

Stirbt der Erblasser ohne testamentarische Regelung, bestimmt das Gesetz, wem der Nachlass in der Sekunde des Todes angefallen ist. Dieser sogenannten „gesetzlichen Erbfolge“ liegen folgende Regeln zugrunde:

1. Parentel- oder Ordnungssystem

Erben der näheren Ordnung schließen Erben entfernterer Ordnungen vollständig aus.

Zur ersten Ordnung zählen Abkömmlinge des Erblassers (also eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder sowie Enkelkinder), zur zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge (also beispielsweise Geschwister, Neffen/Nichten).

Wenn auch nur ein Erbe der ersten Ordnung vorhanden ist, kommen Erben der zweiten Ordnung nicht zum Zug.

2. Repräsentations- und Eintrittsprinzip

Die näheren Verwandten innerhalb einer Ordnung schließen die entfernteren Verwandten aus (also der Sohn schließt beispielsweise den Enkel, der Vater den Bruder bzw. die Schwester aus).

An die Stelle eines vorverstorbenen Erben treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge „nach Stämmen“: Ist der Sohn bereits vorverstorben, treten an dessen Stelle die Enkel, die sich den ursprünglichen Anteil des Sohnes zu gleichen Quoten aufteilen.

3. Erbrecht des Ehegatten

Bevor die Erbanteile berechnet werden, muss zuvor die Erbquote des etwa überlebenden Ehegatten des Erblassers ermittelt werden. Diese Erbquote ist abhängig davon, in welchem ehelichen Güterstand der Erblasser mit dem Ehegatten gelebt hat.

War kein Ehevertrag vorhanden, lebten beide im gesetzlichen Güterstand der sogenannten „Zugewinngemeinschaft“. In diesem Fall erbt der Ehegatte neben Kindern/Enkeln zunächst ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern/Geschwister) die Hälfte. Zusätzlich erhält der überlebende Ehegatte ein weiteres Viertel als „pauschalen Zugewinnausgleich“, sofern er nicht stattdessen ausschlägt und den Zugewinn tatsächlich berechnen lässt (wie wenn am Todestag eine Scheidung stattgefunden hätte), zusätzlich zum Pflichtteil in Höhe der Hälfte seines Basiserbteils. Unterbleibt (wie im Regelfall) eine solche Ausschlagung, würde also der Ehegatte neben Kindern insgesamt ein Halb erben, neben Eltern oder Geschwistern insgesamt drei Viertel des Nachlasses. Die weitverbreitete Meinung, wenn keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen wären, würde der überlebende Ehegatte ohnehin den gesamten Nachlass erhalten, erweist sich also als Irrtum!

Lebten die Ehegatten dagegen im ehevertraglichen Güterstand der Gütertrennung, entfällt naturgemäß die pauschale Erhöhung um ein Viertel als fiktivem Zugewinnausgleich. Der überlebende Ehegatte erbt also neben Erben der zweiten Ordnung (z. B. Eltern/Geschwistern des Verstorbenen) ein Halb, neben Abkömmlingen zu gleichen Teilen, mindestens jedoch ein Viertel.

Beispiel:

Sind bei Gütertrennung zwei Kinder des Erblassers vorhanden, erben der überlebende Ehegatte und die beiden Kinder zu je einem Drittel, ist nur ein Kind vorhanden, erben beide je zur Hälfte.

Lebten der Erblasser und der überlebende Ehegatte beim Tod bereits in Scheidung (also war das Trennungsjahr bereits abgelaufen und Scheidungsantrag gestellt), entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§ 1933 BGB).

4. Beispielsfall

Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau; Kinder sind nicht vorhanden. Es leben noch die Mutter und ein Bruder des Verstorbenen. Der Verstorbene war mit seiner Frau im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verheiratet.

Zu ermitteln ist zunächst der Erbanteil der überlebenden Ehefrau: Sie erhält, da Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden sind, neben den Erben der zweiten Ordnung (Mutter sowie Bruder) zunächst ein halb als Basiserbteil, zusätzlich ein Viertel als pauschalen fiktiven Zugewinnausgleich im Todesfall, sofern sie nicht ausschlägt. Ihre Erbquote beläuft sich also auf gesamt drei Viertel.

Das restliche Viertel teilt sich auf unter den Erben der zweiten Ordnung. Die Mutter lebt noch und erhält daher die Hälfte davon, d. h. ein Achtel. Der Vater ist bereits verstorben, hat jedoch einen Abkömmling (Bruder des Erblassers) hinterlassen, so dass letzterer das weitere Achtel erhält.

Die gesetzliche Erbfolge ergibt daher folgendes Ergebnis:

  • Ehegatte: drei Viertel.
  • Mutter: ein Achtel.
  • Bruder: ein Achtel.

Es bildet sich also eine Erbengemeinschaft, an welcher der überlebende Ehegatte zu drei Vierteln, die Schwiegermutter zu einem Achtel und der Schwager zu einem weiteren Achtel beteiligt sind. In solchen Konstellationen sind Meinungsverschiedenheiten oft nicht zu vermeiden!

II. Gewillkürte Erbfolge

Hierunter versteht man eine Veränderung der oben in Abschnitt I dargestellten gesetzlichen Erbfolge durch eine „Verfügung von Todes wegen“, also beispielsweise ein Testament. Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt verschiedene Testiermöglichkeiten zur Verfügung (nachstehend Ziffer 1), in denen der Erblasser aus einer ganzen Palette von Regelungsmöglichkeiten wählen kann, deren wichtigste Alternativen nachstehend in Ziffer 2 geschildert werden. Besonderheiten ergeben sich hinsichtlich der Bindungswirkung bzw. Abänderbarkeit solcher Verfügungen (nachstehend Ziffer 3).

1. Formen letztwilliger Verfügungen
a) Testament und Erbvertrag

Sofern nur eine Person ihren letzten Willen niederlegt, spricht man von einem Testament, sofern Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner) gemeinsam in einem einzigen Schriftstück ihre letztwilligen Verfügungen treffen, von einem „gemeinschaftlichen Testament“. Zudem können mehrere, auch nicht verheiratete Personen in einem sogenannten „Erbvertrag“ (§ 1941 BGB) gemeinschaftlich bindende Verfügungen treffen.

Testamente und gemeinschaftliche Testamente können entweder handschriftlich oder notariell errichtet werden; Erbverträge sind nur in notarieller Form möglich.

Beim eigenhändigen Testament muss, damit die Verfügung wirksam ist, der gesamte Text vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein; Ort und Datum sollen angefügt werden. Es wäre also fatal, beispielsweise Teile des Testaments maschinenschriftlich zu verfassen oder per Drucker zu erstellen! Ausnahmen hiervon existieren allenfalls bei sogenannten „Not-Testamenten“ (Drei-Zeugen-Testament etc.).

Das notarielle Testament (bzw. der zwingend notarielle Erbvertrag) wird hingegen – regelmäßig nach Besprechung der Sach- und Rechtslage mit dem Notar – von diesem gemäß den Erklärungen des Erblassers formuliert und zu Papier gebracht, vorgelesen und sodann vom Erblasser eigenhändig unterschrieben. In Fällen einer Schreibbehinderung sieht das Beurkundungsgesetz die Unterzeichnung durch sogenannte „Schreibzeugen“ vor; ähnliches gilt bei sonstigen Einschränkungen, etwa Taubheit, Blindheit etc.

b) Das notarielle Testament

Die Vorteile des notariellen Testaments liegen zum einen in der damit verbundenen notariellen Beratung und Information über gegebenenfalls alternative Gestaltungsmöglichkeiten, der Gewähr einer „richtigen“ Formulierung (erweist sich ein handschriftliches Testament nach dem Tod des Erblassers als ungültig, kann es nicht mehr geheilt werden, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist!), ferner in der rechtssicheren und zuverlässigen Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht und schließlich in der Tatsache, dass nach dem Ableben die Abwicklung des Sterbefalls erleichtert wird, weil kein gerichtlicher Erbschein erteilt werden muss: Das notarielle Testament samt gerichtlichem Eröffnungsvermerk ersetzt den Erbschein, der sonst insbesondere bei Banken, Sparkassen sowie stets bei Vorhandensein von Grundbesitz erforderlich wäre.

Die Kosten eines notariellen Testaments richten sich nach dem „modifizierten Reinvermögen“ des Erblassers, also dem derzeit vorhandenen Vermögen unter Abzug der Verbindlichkeiten (diese werden allerdings nur maximal bis zur Hälfte des Vermögenswertes abgezogen). Bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen werden die Werte für jeden Erblasser getrennt ermittelt und addiert.

Die bei Fehlen eines notariellen Testaments oder bei Vorhandensein lediglich privatschriftlicher Testamente erforderlichen Erbscheinsanträge und Erbscheinserteilungen kosten übrigens doppelt so viel wie das notarielle Testament selbst, zudem werden sie aus dem (regelmäßig höheren) Vermögen im Todeszeitpunkt ermittelt, nicht aus dem Vermögen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Insbesondere bei Vorhandensein von Grundbesitz ist also das notarielle Testament häufig die günstigere Lösung.

c) Gerichtliche Verwahrung

Eine gerichtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (einer Abteilung des Amtsgerichts) ist bei notariellen Testamenten zwingend vorgeschrieben, bei handschriftlichen Testamenten kann sie vom Erblasser selbst veranlasst werden. Bei der sog. „besonderen amtlichen Verwahrung“ eines notariellen Testaments wird dieses in einem vom Notar versiegelten Umschlag beim Nachlassgericht in einem brandsicheren Tresor bzw. Archivraum verwahrt; ein Verlust ist damit praktisch ausgeschlossen. Das Gericht erhebt hierfür eine einmalige Gebühr, und zwar (gem. Nr. 12100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG) einheitlich 75,00 € (Umsatzsteuer fällt hierauf nicht an). Die Gebühr für die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung liegt einheitlich bei 100,00 € (KV Nr. 12101).

Die Tatsache der Testaments- bzw. Erbvertragserrichtung (nicht also deren Inhalt) wird durch den Notar elektronisch dem Zentralen Testamentsregister (ZTR) in Berlin mitgeteilt (siehe nachfolgend Kapitel C). Gleiches gilt für alle bei den Amtsgerichten in Verwahrung gegebenen Dokumente, nicht jedoch für daheim verwahrte Testamente!

2. Mögliche Inhalte letztwilliger Verfügungen

Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist gekennzeichnet durch einen „numerus clausus“ der Regelungsmöglichkeiten, d. h. der Erblasser kann nur aus einem begrenzten Kreis von Instrumenten wählen, die ihm das Gesetz – ähnlich einem „Baukasten“ – zur Verfügung stellt.

Im Folgenden sollen die wichtigsten dieser zur Auswahl stehenden Anordnungen kurz vorgestellt werden:

a) Erbeinsetzung

Es handelt sich um die Grundform erbrechtlicher Verfügungen: Der durch Testament eingesetzte Erbe wird in der Sekunde des Todes des Erblassers „automatisch“, also ohne weitere Übertragungsakte, Eigentümer des gesamten Vermögens des Verstorbenen, Inhaber dessen Forderungen, schuldet aber auch dessen Verpflichtungen so, wie sie eine Sekunde vor dessen Tod bestanden hatten (sogenannte „Nachlassverbindlichkeiten“ oder „Erblasserschulden“); gegebenenfalls schuldet er zusätzlich noch sogenannte „Erbfallschulden“ (z. B. Vermächtnisse, Pflichtteilslasten etc.) Es handelt sich also um eine sogenannte „Gesamtrechtsnachfolge“, die alle Aktiva und Passiva umfasst.

Es ist denkbar, eine einzige natürliche oder juristische Person (juristische Personen sind z. B. Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereine, aber auch Personen-Handelsgesellschaften wie Kommanditgesellschaften oder offene Handelsgesellschaften) zum Erben einzusetzen (sogenannter „Alleinerbe“) oder aber mehrere Personen (sogenannte „Miterben“); in letzterem Fall müssen die Quoten der Beteiligung dieser Miterben am Gesamtnachlass angegeben werden. Die Einsetzung mehrerer Personen führt dazu, dass jeder im Nachlass befindliche Gegenstand, also jedes Objekt, jede Forderung, aber auch jede Schuld allen Miterben gemeinsam „zur gesamten Hand“ zusteht, im Innenverhältnis in der Relation der Quoten. Eine Verfügung über einzelne Gegenstände kann immer nur gemeinsam getroffen werden, dies gilt auch für eine „Realteilung“: Selbst wenn im Nachlass drei gleichartige Gegenstände sich befinden und drei Miterben zu je einem Drittel vorhanden sind, steht damit nicht jedem Miterben „automatisch“ ein solcher Gegenstand zu, sondern alle drei Miterben sind an allen drei Gegenständen gemeinsam beteiligt.

Es ist jedoch nicht möglich – und hierin liegt der wohl häufigste Fehler beim Errichten von Testamenten -, mehrere Miterben dadurch einzusetzen, dass einzelne Gegenstände „verteilt werden“.

Beispiel:

„Mein Sohn erbt das Haus, meine Tochter erbt den Bauplatz und mein Patenkind erbt das Sparbuch.“

In der bloßen Zuordnung eines Gegenstands liegt keine Erbeinsetzung!

Zu denken ist schließlich auch an die Einsetzung sogenannter Ersatzerben. Dies wird zum einen dann bedeutsam, wenn der eingesetzte Erbe bereits vor dem Erbfall verstirbt, zum anderen dann, wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht annimmt, also innerhalb einer Sechs-Wochen-Frist nach Kenntnis vom Erbfall ausschlägt und damit so behandelt wird, wie wenn er von vornherein nicht vorhanden gewesen wäre. Das BGB enthält in einzelnen Fällen Vermutungsregelungen.

Beispiel:

Ist ein Abkömmling zum Erben oder Miterben eingesetzt und fällt er vorher weg, sind im Zweifel dessen Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen als Ersatzerben berufen, also nicht z. B. die Ehefrau des Abkömmlings.

Wo immer möglich, sollte allerdings die Ersatzerbfolge nicht auf solche Vermutungsregelungen aufbauen, sondern ausdrücklich geregelt werden.

b) Vor- und Nacherbfolge

Der insgesamt oder zu einer bestimmten Quote eingesetzte Erbe ist sogenannter „Vollerbe“, d. h. er wird Inhaber der erworbenen Rechte, aber auch Pflichten ohne weitere Einschränkungen. Er kann also mit dem erworbenen Nachlass – abgesehen von ihm auferlegten Vermächtnissen oder Auflagen – im Grund verfahren, wie er möchte, ihn also beispielsweise verschenken, verkaufen und ihn ebenfalls weitervererben an die Personen, die er in seinem eigenen Testament bestimmt.

Anstelle einer Vollerbeinsetzung kann jedoch eine bloße Vorerbeinsetzung gewählt werden. Diese hat folgende Konsequenzen:

  • Der Erblasser bestimmt nicht nur die Person, der das Vermögen unmittelbar nach seinem Tod anfällt, sondern auch eine oder mehrere weitere Personen („Nacherben“ genannt), denen dieses Vermögen sodann „von selbst“ zufällt, sobald bestimmte, vom Erblasser definierte Umstände eingetreten sind (sogenannter „Nacherbfall“). Der Nacherbfall kann beispielsweise eintreten mit dem Tod des Vorerben: Dann bestimmt also der Erblasser, an welche Person das von ihm vererbte Vermögen nach dem Ableben des Vorerben fällt, der Vorerbe kann also darüber kein eigenes abweichendes Testament errichten.

 

  • Der Vorerbe kann über das der Vorerbschaft unterliegende Vermögen nicht völlig frei verfügen, er benötigt vielmehr für bestimmte Vorgänge die Zustimmung des Nacherben. Dabei gibt es unterschiedliche Abstufungen: Der sogenannte „befreite“ Vorerbe kann z. B. die der Vorerbschaft unterliegenden Gegenstände ohne Zustimmung anderer verkaufen und belasten, aber nicht verschenken. Der „nicht befreite“ Vorerbe benötigt auch für entgeltliche Verfügungen, also Verkäufe, die Zustimmung des Nacherben; dadurch wird erreicht, dass die der Vorerbschaft unterliegenden Gegenstände nicht einfach aus dem Nachlass „verschwinden“ und damit dem Nacherben entzogen werden.

 

  • Schließlich führt die Vor- und Nacherbfolge zur Bildung einer separaten Vermögensmasse in der Hand des Vorerben, die von dessen „Eigenvermögen“ getrennt ist. Dies hat z. B. Bedeutung für Pflichtteilsansprüche: Stirbt der Vorerbe, können dessen Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteil nur aus dem Eigenvermögen des Vorerben verlangen, nicht aus dem Vorerbschaftsvermögen, das bindend den Nacherben zufällt.

Beispiel:

Der Ehemann hat ein nichteheliches Kind, zu dem keine innere Beziehung besteht. Die Ehefrau möchte zwar erreichen, dass ihr Mann Erbe ihres Vermögens wird, will aber natürlich vermeiden, dass der gemeinsame Sohn aus ihrer Ehe Nachteile erleidet, weil auf seiten des Ehemanns noch das nichteheliche Kind anspruchsberechtigt ist. Hier empfiehlt es sich, den Ehemann für den Fall, dass seine Frau vor ihm stirbt, nur zum „befreiten“ Vorerben einzusetzen, das Kind aus der gemeinsamen Ehe zum Nacherben. Stirbt der Ehemann dann als zweiter, kann das nichteheliche Kind seinen Pflichtteil nur aus dem Eigenvermögen des Ehemanns, seines Vaters, fordern, nicht aber aus dem Vorerbschaftsvermögen, das von der verstorbenen Ehefrau erworben wurde und mit dem Tod des Ehemanns (Vaters) zwingend an das Kind aus der Ehe fällt.

c) Vermächtnis (§ 2139 BGB)

Die Anordnung eines Vermächtnisses bietet die Möglichkeit, einzelne Gegenstände (oder Forderungen) anderen Personen als dem oder den Erben zuzuordnen. Der sogenannte „Vermächtnisnehmer“ (für dessen Wegfall in gleicher Weise Ersatzvermächtnisnehmer benannte werden können) erhält dadurch einen Anspruch auf Übereignung bzw. Herausgabe eines bestimmten Gegenstands. Das Vermächtnis erfüllt sich also nicht „von selbst“, sondern es bedarf eines Übertragungsakts, den der zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtete Erbe, einerseits, und der Vermächtnisnehmer, andererseits, vornehmen müssen und der gegebenenfalls im Fall der Weigerung gerichtlich durchgesetzt werden muss.

Soll beispielsweise eine Person den vorhandenen Grundbesitz erben, das Mobiliar und das Bar- und Sparvermögen aber an eine andere Person fallen, empfiehlt es sich, den künftigen Eigentümer des Grundbesitzes zum Erben einzusetzen – er erwirbt damit die Grundstücke „automatisch“ in der Sekunde des Todes – und ihn mit dem Vermächtnis zu belasten, das gesamte bewegliche Vermögen, einschließlich der Bar- und Sparvermögensteile, an den Vermächtnisnehmer herauszugeben. Die Übertragung solcher Gegenstände ist mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden. Anders wäre es, wenn das Vermächtnis sich auf ein Grundstück bezöge; in diesem Fall ist notarielle Übertragung und Umschreibung im Grundbuch erforderlich.

Das Vermächtnis existiert in zahlreichen Einzelformen, die teilweise nur für besondere Konstellationen sinnvoll sind (z. B. als sogenanntes „Vor- und Nachvermächtnis“, „Wahlvermächtnis“ etc.)

Erwähnung finden sollte insoweit das sogenannte „Vorausvermächtnis“, das es erlaubt, einer Person, die bereits zum Erben oder Miterben eingesetzt ist, zusätzlich einen Einzelgegenstand zu vermachen. So kann beispielsweise jemand, der zum Mit-Vorerben eingesetzt ist, ein einzelnes Grundstück als Vorausvermächtnis zugewendet erhalten – es unterliegt dann nicht den Beschränkungen der Vorerbfolge.

d) Auflage (§ 2140 BGB)

Anders als das Vermächtnis führt die Auflage nicht zu einem Anspruch des Begünstigten auf Erfüllung (allerdings können unter Umständen Behörden die Erfüllung verlangen, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse angeordnet ist).

Typische Auflagen sind beispielsweise:

  • Anweisungen zur Pflege hinterbliebener Haustiere, zur Grabpflege oder zur Art der Bestattung,
  • Veräußerungsverbote,
  • Zuführung bestimmter Gegenstände zu sozialen Zwecken oder
  • die Auflage, das Erbe in eine zu errichtende Stiftung einzubringen (zu unterscheiden von der unmittelbaren Erbeinsetzung einer im Testament „geschaffenen“ Stiftung selbst.)
e) Teilungsanordnung

Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung unter mehreren Miterben kann der Erblasser bestimmen, in welcher Weise sich diese den Nachlass zu teilen haben. Einvernehmlich können die Erben davon dann allerdings abweichen.

Die jeweils durch Teilungsanordnung zugeordneten Gegenstände werden mit dem vollen Wert auf den testamentarisch vermachten Erbanteil angerechnet. Soll hingegen der zugewendete Gegenstand ungeschmälert erhalten bleiben, auch soweit er den gesetzlichen Erbteil übersteigt, handelt es sich insoweit um das oben erläuterte „Vorausvermächtnis“.

Wie ein Vermächtnis muss auch die Teilungsanordnung noch tatsächlich durch Übertragung (Erbauseinandersetzung), bei Grundstücken also in notarieller Urkunde, erfüllt werden.

f) Vormundbenennung (§ 1776 BGB)

Wer Personensorgeberechtigter für minderjährige Kinder ist, kann im Testament einen Vormund benennen, der dann nach seinem Tod die Erziehung (und Vermögensverwaltung) für die Kinder bis zu deren 18. Lebensjahr wahrnimmt. Der benannte Vormund kann nur aus wichtigem Grund ablehnen. Damit kann vermieden werden, dass etwa das Familiengericht mit Hilfe des Jugendamts eine Person bestimmt, die dem Erblasser nicht genehm wäre.

Beispiel:
Die Eltern sind geschieden, die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge für das Kind erhalten; sie möchte ausschließen, dass der leibliche Vater des Kindes nach ihrem Tod die Erziehung übertragen erhält, da sie die erzieherische Linie dessen neuer Partnerin missbilligt.

g) Testamentsvollstreckung

Der Erblasser ist nicht darauf beschränkt, lediglich im Testament selbst seine Vorstellungen zu äußern. Auch und gerade nach seinem Tod eröffnet ihm die Anordnung einer Testamentsvollstreckung die Chance, seine letztwilligen Bestimmungen – unter Umständen sogar gegen den Willen der Erben! – umzusetzen:

Der benannte oder gegebenenfalls durch das Nachlassgericht ausgewählte Testamentsvollstrecker ist im Rahmen seiner testamentarischen Einsetzung zur Verwaltung und Verfügung über den Nachlass befugt; die Erben sind zwar Eigentümer der Nachlassgegenstände oder Inhaber der Forderungen, können aber über diese und über die Erträge hieraus nicht verfügen, sie also nicht veräußern, belasten, verschenken oder auch nur Geldbeträge ausgeben. Der Testamentsvollstrecker verfügt also über eine große Machtfülle, so dass nur absolut vertrauenswürdige Personen eingesetzt werden sollten! Die Vollstreckung kann als sogenannte „Dauervollstreckung“ auf einen längeren Zeitraum (maximal 30 Jahre) angeordnet sein, etwa um zu vermeiden, dass unerfahrene oder fremdbeeinflusste Erben (z. B. auch Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres) den Nachlass rasch „durchbringen“, was sie vielleicht später, wenn die Gründung einer Existenz, einer Familie oder eines Unternehmens ansteht, bereuen würden. Die Testamentsvollstreckung kann auch für Unternehmensvermögen (jedenfalls sofern keine unbeschränkte Haftung besteht) angeordnet werden, der Vollstrecker bestimmt dann, wie ein Geschäftsführer, die Geschicke der Firma.

Schließlich bietet die Anordnung einer Dauervollstreckung auch Schutz gegen Pfändungen in den Nachlass durch Eigengläubiger des Erben, so dass insbesondere bei überschuldeten Nachfahren regelmäßig zum Mittel der Testamentsvollstreckung gegriffen wird.

Denkbar ist aber auch, eine Testamentsvollstreckung nur mit der Abwicklung von Einzelaufgaben zu betrauen, etwa mit der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben mit der Erfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen etc. Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gegenüber zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verpflichtet, unterliegt jedoch nicht deren Weisungen; häufig liegt der eigentliche Grund und Sinn der Testamentsvollstreckung nachgerade darin, dem abweichenden Willen der Erben „Paroli zu bieten“. Im Testament wird schließlich auch geregelt, ob der Testamentsvollstrecker nur Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen hat oder ob ihm auch eine Vergütung (dann regelmäßig als Vermächtnis) gewährt wird; zu deren angemessener Höhe existieren Empfehlungen des Deutschen Notarvereins.

Zu Verfügungen bedarf der Testamentsvollstrecker keiner gerichtlichen Genehmigung, auch dann nicht, wenn die Erben selbst noch minderjährig sind, so dass die eigenen Eltern als gesetzliche Vertreter das Familiengericht anrufen müssten.

3. Änderbarkeit

Grundsätzlich gilt: Alle Anordnungen, die in einem Einzeltestament (sei es notariell oder handschriftlich errichtet) enthalten sind, können jederzeit durch ein späteres wirksames Testament aufgehoben oder abgeändert werden. Es gilt immer die „letzte Fassung“. Die dabei gewählten Formen sind gleichgültig: Ein handschriftliches Testament kann durch ein späteres notarielles Testament geändert werden, umgekehrt auch ein in notarieller Form errichtetes Testament durch eine spätere handschriftliche Verfügung.

Einschränkungen der Abänderbarkeit, also Bindungswirkung, sind nur denkbar, wenn mehrere Personen „gemeinschaftlich“ testieren, etwa im sogenannten gemeinschaftlichen Testament im eigentlichen Sinn, das nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichten können, oder in einem zwingend notariell zu beurkundenden Erbvertrag, der auch nicht miteinander verheirateten Personen offen steht. Im gemeinschaftlichen Testament und im Erbvertrag können die Beteiligten bestimmen, welche ihrer Verfügungen einseitig abänderbar sein sollen und welche „wechselbezüglich“ bzw. „erbvertraglich“ getroffen sind, also grundsätzlich nur zu Lebzeiten beider gemeinsam abänderbar sind.

Beim gemeinschaftlichen Testament kann ferner zu Lebzeiten beider Ehegatten jeder seine eigenen Verfügungen durch notariell zu beurkundenden einseitigen Widerruf gegenüber dem anderen Ehepartner (also nicht heimlich!) widerrufen mit der Folge, dass auch die damit im Zusammenhang stehenden wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Ehepartners unwirksam werden. Nach dem Ableben eines Ehegatten kann die eigene Verfügung beim gemeinschaftlichen Testament nur aufgehoben werden, wenn der überlebende Ehegatte zugleich ausschlägt.

Beim Erbvertrag hingegen sind erbvertraglich, also bindend getroffene Verfügungen (wie bei jedem Vertrag) nicht widerruflich, es sei denn, dass im Erbvertrag ausdrücklich ein einseitiges Rücktrittsrecht (das dann wiederum durch notarielle Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsbeteiligten ausgeübt werden muss) vorbehalten worden wäre. Solche Rücktrittsrechte werden auch in Erbverträgen häufig vereinbart, um auf künftige Veränderungen rasch reagieren zu können (z. B. um schon während des Getrenntlebens, nicht erst nach Ablauf des einjährigen Trennungsjahres und Stellung des Scheidungsantrags, eine gegenseitige Beerbung zu vermeiden). Geradezu unerlässlich sind Rücktrittsrechte bei „gemischten Verträgen“, in denen eine bindende Erbeinsetzung versprochen wird als Gegenleistung für lebzeitige Dienstleistung, z. B. die Übernahme der Pflege.

Auch soweit Verfügungen von Todes wegen „bindend“ sind, bezieht sich diese Unabänderbarkeit stets nur auf das Verbot einer Änderung in späteren Testamenten. Zu Lebzeiten bleibt der Eigentümer Herr seiner Entschlüsse, auch wenn er letztwillig für die Zeit nach seinem Tod schon bindend darüber verfügt haben sollte. So kann z. B. ein Gegenstand, der durch Erbvertrag „bindend“ einem Beteiligten versprochen ist, zu Lebzeiten verkauft werden. Das Gesetz enthält lediglich eine gewisse Sperre gegenüber dem Verschenken von Vermögen bei bindenden erbrechtlichen Verfügungen: Bei Schenkungen in der Absicht der Beeinträchtigung des Vertragserben, d. h. wenn kein lebzeitiges Eigeninteresse des Schenkers, also künftigen Erblassers, vorliegt, gewährt es nach dessen Tod Rückforderungsrechte des Vertragserben. Eine tatsächliche lebzeitige „Verfügungssperre“ kann allerdings durch Testament der künftige Erblasser sich nicht selbst auferlegen (hierzu bedürfte es einer bedingten lebzeitigen Übertragungsverpflichtung, die durch Eigentums-Vormerkung im Grundbuch gesichert werden müsste). Seine eigenen Erben allerdings könnte der Erblasser im Testament hinsichtlich der Verfügungsmöglichkeit binden: z. B. durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung!

III. Häufig gewählte Lösungen

Gerade im Erbrecht gilt: Dem Einzelfall kann nur eine individuelle Beratung gerecht werden, die aus den oben vorgestellten Möglichkeiten die am besten geeigneten auswählt. Musterformulierungen oder gar allgemeine Empfehlungen können allenfalls Anhaltspunkte bieten. Nachstehend sollen drei typische Fallgruppen herausgegriffen werden, in denen sich bestimmte Überlegungen anbieten. Es versteht sich von selbst, dass diese Darstellung weder hinsichtlich der geschilderten Fälle noch insgesamt erschöpfend ist!

1. Familien mit Kindern

Ohne Testament würde sich auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge eine Erbengemeinschaft aus dem überlebenden Ehegatten zur Hälfte und den mit dem erstverstorbenen Ehegatten verwandten Kindern (die bei gesetzlichem Güterstand insgesamt die andere Hälfte erben würden) bilden, so dass der Witwer bzw. die Witwe nur zusammen mit den Kindern verfügen könnte und zudem die Gefahr bestünde, dass ein Kind seine „Hinauszahlung erzwingt“, indem es sonst mit der Durchführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens droht.

Daher bestimmen Eltern in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag häufig, dass sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und der Letztversterbende von den gemeinsamen Kindern als sogenannten „Schlußerben“ beerbt werde. Man nennt dies auch ein „Berliner Testament“. Der Vorteil dieser Lösung liegt darin, dass der überlebende Ehegatte sowohl über sein eigenes Vermögen (das vom Erbgang natürlich völlig unberührt bleibt) als auch über das Vermögen des erstverstorbenen Partners (z. B. dessen Haushälfte) frei verfügen kann, während die Kinder auf die Zeit nach dem Ableben beider Eltern „vertröstet“ werden.

Allerdings löst die Enterbung der Kinder auf den ersten Sterbefall Pflichtteilsansprüche aus, so dass der überlebende Ehegatte die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des jeweiligen Kindes in Geld hinauszahlen müsste, wenn das Kind diesen Pflichtteilsanspruch binnen drei Jahren nach dem Versterben des ersten Elternteils geltend macht. Sog. „Pflichtteilsstrafklauseln“ auf den ersten Erbfall können die Geltendmachung des Pflichtteilsrechts nicht verhindern, sondern nur sanktionieren: z. B. durch (automatische oder fakultative) Enterbung des pflichtteilsverlangenden Kindes auf den zweiten Erbfall oder ausgleichende Vermächtnisse an die anderen Kinder (die jedoch erst mit dem zweiten Erbfall fällig werden).

Wichtig ist ferner, genau zu bestimmen, welche Änderungsmöglichkeiten der überlebende Ehegatte bezüglich der Schlusserben haben soll: Soll er diesbezüglich überhaupt keine Änderungen mehr vornehmen können, soll er im Kreis der gemeinsamen Abkömmlinge auch die Erbquoten verändern oder Gegenstände abweichend zuordnen können oder soll er (bis zur Grenze des Pflichtteils) völlig frei sein? Diese Frage muss – nach entsprechender Beratung über die in Frage kommenden Alternativen – im jeweiligen Einzelfall von den Erblassern entschieden werden.

2. Alleinerziehende Eltern

Die alleinerziehende Mutter eines aus geschiedener Ehe oder aus nichtehelicher Beziehung stammenden Kindes wird es in der Regel gutheißen, dass dieses Kind schon kraft Gesetzes alleiniger Erbe würde. Ist ein nichtehelicher Lebensgefährte vorhanden, könnte z. B. zu dessen Gunsten ein Wohnungsrecht als Vermächtnis am derzeit gemeinsam bewohnten Anwesen ausgesetzt werden. (Der Eigentumserwerb am Anwesen durch den Lebensgefährten ist regelmäßig nicht gewollt und würde zudem zu sehr hoher Erbschaftsteuerbelastung führen!)

Zu denken ist jedoch an testamentarische Vormundbenennungen, um zu gewährleisten, dass nach ihrem Tod nicht etwa der leibliche Vater als Vormund benannt wird. (Solche Bestimmungen kann sie jedoch nur treffen, wenn sie alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist, also nicht – wie nunmehr bei Scheidungen als Regelfall vorgesehen – die gemeinsame Sorge bestehen bleibt!) Zusätzlich oder auch unabhängig davon empfiehlt sich die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung, um zu vermeiden, dass das Kind unmittelbar mit Vollendung seines 18. Lebensjahres in unvernünftiger Weise mit dem Vermögen verfährt.

Schließlich befürchtet die Mutter noch ein Drittes: Sollte sie versterben und das Kind – als Alleinerbe – nach der Mutter (Beispiel: Die Mutter stirbt am Unfallort, das Kind auf dem Weg ins Krankenhaus), würde zumindest die Hälfte des ererbten Vermögens unmittelbar dem nächsten lebenden Verwandten, also dem leiblichen Vater des Kindes, anfallen, was regelmäßig nicht gewollt sein wird. Hier kann eine sog. „Geschiedenenklausel“ weiterhelfen, die im Rahmen einer (auflösend bedingten) Vor- und Nacherbfolge oder eines Vor- und Nachvermächtnisses die Weitergabe des Erbes der Mutter innerhalb deren eigener Familie sicherstellt.

3. Eltern behinderter Kinder

Häufig sorgen Eltern persönlich und unter großer Aufopferung für z. B. körperlich oder geistig behinderte Abkömmlinge. Nach dem Tod der Eltern ist allerdings eine Heimunterbringung oft nicht vermeidbar, so dass zur Finanzierung der hohen Kosten Sozialhilfe beansprucht werden müsste. Der Sozialhilfeträger würde den Erbanteil des behinderten Kindes bzw. dessen Pflichtteilsgeldanspruch auf sich überleiten und verwerten, ohne dass hieraus eine Besserstellung des behinderten Abkömmlings resultieren würde. Ihr Ziel ist also darauf gerichtet, Vermögensteile zugunsten des behinderten Kindes dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu entziehen, allerdings nicht um sich damit aus ihrer Verantwortung für das Kind stehlen, sondern vielmehr um zu gewährleisten, dass aus diesem „geschützten“ Vermögen zusätzliche Versorgung für das Kind geschaffen werden kann, etwa in Gestalt einer jährlichen Urlaubsreise mit einer Betreuungsperson, die von den gesetzlichen Sozialleistungen nicht finanziert werden würde.

Für diese Regelungssituation hat sich der mittlerweile anerkannte Sondertypus des „Behindertentestaments“ herausgebildet, der in seiner „klassischen“ Ausprägung die Elemente der Vor- und Nacherbfolge und der Testamentsvollstreckung miteinander kombiniert: Der behinderte Abkömmling wird bereits für den ersten Sterbefall als Mit-Vorerbe zu einer Quote mindestens in Höhe seiner Pflichtteilsquote eingesetzt, Nacherbe ist z. B. der überlebende Ehegatte bzw. der nicht behinderte Bruder oder eine Einrichtung der Behindertenhilfe. Zusätzlich wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Vollstrecker hat die Aufgabe, aus den Erträgen und gegebenenfalls der Substanz der Vorerbschaftsmasse eine zusätzliche Versorgung des behinderten Abkömmlings zu leisten. Der Vermögensstamm des Vorerben (Behinderten) ist zu dessen Lebzeiten vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt, weil auch der Vorerbe selbst (ohne Zustimmung des Nacherben) nicht darüber verfügen könnte. Der Vermögensertrag wiederum ist vor Drittzugriffen und Pfändungen geschützt, weil die Testamentsvollstreckung gegen Eigengläubiger des Vorerben „abschottet“. Nach dem Tod des Vorerben bleibt der Vermögensstamm dem Nacherben (die sozialhilferechtliche Haftung des Nachlasses gemäß § 102 SGB XII greift nicht, weil der Nacherbe nicht vom Vorerben erbt!), allerdings unterliegt der angesammelte, nicht aufgebrauchte Ertrag aus dem Vorerbschaftsvermögen dem Zugriff des Sozialleistungsträgers.

Solche Fallgestaltungen und mögliche Alternativen (z. B. Testamentslösung mit Vor- und Nachvermächtnis etc.) bedürfen in jedem Fall einer eingehenden persönlichen Beratung durch den Notar, da sie neben den Unternehmertestamenten zu den schwierigsten Gestaltungsaufgaben zählen! Dies gilt auch für die sonstigen Fälle der Testamentsgestaltung bei Vorhandensein überschuldeter Erben, um Pfändungszugriffe Dritter oder den Zwang zur Verwertung der Erbschaft in der Insolvenz zu vermeiden.

IV. Sonderfragen

In diesem Kapitel seien lediglich drei kurze Hinweise auf Besonderheiten erlaubt, die in der Praxis häufig eine Rolle spielen:

1. Drittzuwendungen auf den Todesfall

Sowohl bei Bankkonten, Depots, Bausparverträgen als auch insbesondere bei Lebensversicherungen ist es möglich, durch Vertrag unter Lebenden eine Person zu benennen, welcher der Vermögenswert (bzw. die Versicherungssumme) nach dem Tod zustehen soll. Bei Lebensversicherungen wird diese Begünstigung „Bezugsberechtigung“ genannt. Sie resultiert aus Vertrag, nicht aus dem Testament (kann also auch durch Testament nicht geändert oder widerrufen werden, sondern nur durch neuerliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen!) und führt dazu, dass die Versicherungssumme außerhalb des Nachlasses (gleichwohl allerdings steuerpflichtig) dem Begünstigten anfällt. Wird also etwa die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen, erfasst dies nicht die Lebensversicherungssumme.

2. Personengesellschaften

Während Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile) uneingeschränkt vererblich sind (allerdings können bei GmbH-Satzungen Einziehungsrechte der übrigen Gesellschafter gegenüber den Erben bestehen), enthalten Gesellschaftsverträge für Personenhandelsgesellschaften (also offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) oft Einschränkungen. So ist es beispielsweise denkbar, dass nur einzelne Erben in die Gesellschaft eintreten können, die entweder im Gesellschaftsvertrag benannt werden oder die über bestimmte Voraussetzungen (Qualifikation) verfügen müssen. Diesen Personen fällt sodann (als Ausnahme vom Universalerbrecht) der Anteil an der Personengesellschaft und damit die Mitunternehmerstellung durch „Sondererbfolge“ unmittelbar an. Bei der Abfassung eines Testaments über einen Nachlass, in dem sich auch Personengesellschaftsanteile befinden, sollte also der Gesellschaftsvertrag geprüft bzw. dem Notar vorgelegt werden!

3. Auslandssachverhalte

Das hier geschilderte deutsche Erbrecht gilt nur für solche Personen, die im Sterbezeitpunkt in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein dauernder Wegzug ins Ausland führt also (seit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung – EU-ErbVO im August 2015) dazu, dass das Erbrecht des neuen Aufenthaltslandes gilt. Ausländische Rechtsordnungen enthalten oft andere Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge, das Pflichtteilsrecht und die Möglichkeit, Testamente zu errichten (z. B. sind dort oft notarielle Erbverträge nicht erlaubt, und häufig sind starke Kontrollinstrumente wie die Testamentsvollstreckung oder die Nacherbfolge unbekannt). Das zur Anwendung berufene ausländische Erbrecht verweist jedoch seinerseits möglicherweise wieder zurück auf deutsches Recht, soweit sich die Vermögenswerte in Deutschland befinden (so z.B. das britische Recht in Bezug auf in Deutschland belegene Grundstücke).

Die im Einzelnen komplizierte Rechtslage lässt dadurch vereinfachen, dass – in Form eines Testaments oder sogar bindend als Erbvertrag – dauerhaft das Recht der Staatsangehörigkeit gewählt wird, so dass ein deutscher Staatsbürger, gleich wo er im Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU-ErbVO verstirbt, weiter dem deutschen Erbrecht unterliegt. Damit ist auch gewährleistet, dass bereit unterzeichnete Pflichtteilsverzichte, Anrechnungen auf den Pflichtteil oder Erbteil etc. wirksam bleiben.

V. Abwicklung von Nachlässen

Erst im „Ernstfall“, also nach dem Tod des Erblassers, zeigt sich, ob ausreichend und richtig vorgesorgt wurde. Einige Hinweise sollen die Angst vor der Abwicklung des Erbfalls nehmen:

1. Vorsorge durch Vollmacht und Dokumentation

Insbesondere um die ersten Wochen zu überbrücken, bis tatsächliche Erbnachweise bei Bank oder Versicherung vorgelegt werden können, empfiehlt es sich, durch eine sogenannte „transmortale“ (also über den Tod hinausreichende) oder „postmortale“ (also nach dem Tod einsetzende) Vollmacht, zumindest eine solche Bankvollmacht, die Verfügung über Geldbeträge zu ermöglichen. Weitere Informationen zur transmortalen Vorsorgevollmacht finden Sie auf dieser Website unter dem Menüpunkt „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“.

Zudem sollte in Art einer „Notfallmappe“ eine Zusammenstellung der vorhandenen Konten, Versicherungspolicen, Sterbegeldansprüche etc. vorhanden sein, um den Erben in diesem psychisch besonders belasteten Zeitraum die Abwicklung zu erleichtern. Besonders umsichtige Erblasser regeln auch, in welcher Weise sie ihre Bestattung durchgeführt wissen wollen und wer hierzu einzuladen sei!

2. Erbscheinsverfahren

Wenn kein notarielles Testament oder kein notarieller Erbvertrag vorliegen, muss möglicherweise ein Erbschein beantragt werden. Bei Vorhandensein von Grundbesitz ist dies unvermeidlich. Notarielle Verfügungen von Todes wegen – hier liegt ein deutliches Einsparungspotential, da die Testamentserrichtungsgebühr nur die Hälfte der Gebühr für Erbscheinsbeantragung und -erteilung ausmacht! – machen solche Erbscheinsverfahren im Regelfall allerdings entbehrlich. Der Erbschein wird beim Amtsgericht (Nachlassgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen) direkt oder aber über einen Notar Ihrer Wahl beantragt; im Erbschein sind alle relevanten Daten anzugeben und deren Richtigkeit an Eides Statt zu versichern. Liegt also beispielsweise gar kein Testament vor, sind alle Verwandten anzugeben, die kraft gesetzlicher Erbfolge zu Miterben berufen sind, liegt ein handschriftliches Testament vor, muss dieses beigefügt werden.

Der Erbschein selbst wird stets durch das Nachlassgericht erteilt, das die Sach- und Rechtslage überprüft. Die Ausfertigung des Erbscheins dient als Nachweis der Erbenstellung oder Miterbenstellung im Rechtsverkehr. Im Erbschein werden auch Vor- und Nacherbfolgen, die Erbquoten sowie etwaige Testamentsvollstreckungen aufgeführt, allerdings nicht Vermächtnisse oder Auflagen.

Wenn im Ausland belegene Vermögenswerte auch dort den Nachweis der Erbfolge erforderlich machen, empfiehlt sich stattdessen, in entsprechender Weise die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) zu beantragen. Auch ausländische ENZ genügen z.B. für die Berichtigung deutscher Grundbucheintragungen auf die darin ausgewiesenen Erben.

3. Pflichtteilsrechte

Sofern leibliche Abkömmlinge, der Ehegatte oder – sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern durch testamentarische Regelung von der sonst gesetzlich gegebenen Erbfolge ausgeschlossen werden, können sie binnen drei Jahren nach Kenntnis vom Sterbefall den sogenannten „Pflichtteil“ verlangen. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, allerdings nicht gerichtet auf Beteiligung am gesamten Nachlass und damit an jedem einzelnen Nachlassgegenstand, sondern auf deren Abgeltung mittels Geldzahlung. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Der Ehemann hat aus nichtehelicher Beziehung einen Sohn, zu dem keine innere Verbindung mehr besteht. Aus der späteren Ehe stammt eine gemeinsame Tochter. Wäre der Ehemann ohne Testament verstorben, hätte die Ehefrau bei gesetzlichem Güterstand (also Fehlen eines Ehevertrags) die Hälfte und jedes der beiden mit dem Mann verwandten Kinder je ein Viertel geerbt. Der Pflichtteil des nichtehelichen Kindes beläuft sich also auf ein Achtel des Wertes des Nachlasses, der am Todestag des Vaters vorhanden war. Der Nachlass wird hierzu in Geld umgerechnet, alle Nachlassverbindlichkeiten (Schulden etc.) werden abgezogen. Vermächtnisse und sonstige sogenannte „Erbfallschulden“, die erst nach dem Tod des Vaters fällig werden, können jedoch nicht abgezogen werden. Vom Ergebnis erhält der nichteheliche Sohn ein Achtel als Geldbetrag ausgezahlt. Bei der Erbschaftssteuer wird der geltend gemachte Pflichtteil abgezogen; der Pflichtteilsberechtigte seinerseits hat den ihm zufließenden Vermögenswert selbst zu versteuern.

Ein Verzicht auf den künftigen Pflichtteil vor Eintritt des Erbfalls ist nur durch notarielle Urkunde möglich. Der spätere Erblasser hat jedoch die Möglichkeit, bei lebzeitigen Schenkungen an den künftigen Pflichtteilsberechtigten anzuordnen, dass der Wert der Schenkung anzurechnen sei, falls der Beschenkte später sein Pflichtteilsrecht geltend machen sollte. Solche einseitigen Anordnungsbestimmungen, die dem künftigen Pflichtteilsberechtigten zugegangen sein müssen, sollten stets gut aufbewahrt werden, um den hinterbliebenen Erben die Abwehr etwaiger Pflichtteilsansprüche zu erleichtern!

Eine Entziehung des Pflichtteils kann nur durch Testament erfolgen und nur bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten (etwa tätlichen Angriffen, denen keine Verzeihung folgt). Es ist wichtig, dass die der Pflichtteilsentziehung zugrundeliegenden Tatsachen beweisbar dokumentiert werden (Anzeige bei der Polizei etc.) Die bloße Lieblosigkeit oder Abwendung der Kinder von den Eltern genügt in keinem Fall zur Pflichtteilsentziehung.

Ist die pflichtteilsberechtigte Person (Abkömmling, Ehegatte und – falls keine Abkömmlinge vorhanden – Eltern) zwar nicht völlig enterbt, aber lediglich zu weniger als der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils eingesetzt, kann er die Anhebung auf die Pflichtteilsquote (Restpflichtteil) verlangen.

Besonders tückisch ist der sogenannte „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ (§ 2325 BGB): Die Pflichtteilsquote bezieht sich nämlich nicht nur auf den tatsächlich vorhandenen „Wert des Nachlasses“, sondern auch auf jene Schenkungen, die während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall an Dritte stattgefunden haben. Damit soll verhindert werden, dass der spätere Erblasser den Nachlass „entleert“, indem er während der letzten zehn Jahre vor seinem Tod die wesentlichen Vermögenswerte an andere verschenkt. Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch wird der Nachlass fiktiverweise so berechnet, als ob die Schenkung noch vorhanden wäre. Die Zehnjahresfrist beginnt nicht anzulaufen, wenn die Schenkung an den Ehegatten des späteren Erblassers stattgefunden hat. Demnach wird auch eine unentgeltliche Zuwendung (auch in Form einer sogenannten „ehebedingten Zuwendung“), die der spätere Erblasser an seinen Ehegatten vor über 20 Jahren getätigt hat, bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des nichtehelichen Kindes in obigem Beispielsfall mithinzugerechnet! Die Zehnjahresfrist beginnt ferner nicht zu laufen, wenn sich der Schenker (spätere Erblasser) bei der Zuwendung wesentliche Nutzungen zurückbehalten hat, z. B. in Gestalt eines Vorbehaltsnießbrauchs, weil er dann noch kein lebzeitiges Vermögensopfer gebracht hat. Daher ist bei lebzeitigen Übertragungen, wenn später Pflichtteilsansprüche im Raum stehen können, die besondere Beratung durch den Notar erforderlich.

Für alle Sterbefälle seit 01.01.2010 weicht die bisherige starre Zehn-Jahres-Frist für die Pflichtteilsergänzung einem Abschmelzungsmodell weichen: jedes Jahr, das seit der Schenkung verstrichen ist, führt zu einer Reduzierung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs um 10 % führen, so dass nach neun Jahren nur noch zehn vH verbleiben würden. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die Frist überhaupt angelaufen ist, was z.B. bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt und bei Schenkungen unter Ehegatten nicht der Fall ist.

4. Erbengemeinschaft

Häufig bildet sich als Ergebnis gesetzlicher oder auch testamentarischer Erbfolge eine Personenmehrheit von Erben, die sogenannte „Erbengemeinschaft“. Sind z. B. kraft Gesetzes die überlebende Ehefrau zur Hälfte und beide Kinder zu je einem Viertel miterben geworden, teilen sie sich jeden einzelnen Nachlassgegenstand im selben Verhältnis, wobei allerdings der einzelne Miterbe nicht über seinen Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand verfügen kann.

Ein Miterbe kann nur über seinen Anteil insgesamt, also sein „Stück am Gesamtkuchen“, durch Verkauf, Verpfändung oder Verschenken verfügen, wobei im Fall des Verkaufs den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht (zu denselben Bedingungen wie es der Dritterwerber versprochen hat) zusteht.

Über einzelne Nachlassgegenstände selbst, z. B. das im Nachlass befindliche Hausanwesen, das Automobil, das Bankkonto etc. können alle Miterben nur gemeinschaftlich verfügen. Es existiert also insoweit kein Mehrheitsprinzip, sondern das Prinzip der Einstimmigkeit, so dass auch kleine oder kleinste Miterbenquoten in der Hand querulatorischer oder sonst nicht kooperationswilliger Miterben zu einer Blockade führen könnten.

Das Gesetz ermöglicht es darüber hinaus jedem Miterben, mag sein Anteil am Nachlass auch noch so klein sein, durch sogenannte „Teilungsversteigerung“ den gesamten Nachlass zum gerichtlichen Verkauf zu bringen. Hieraus resultiert ein erhebliches „Erpressungspotenzial“, das regelmäßig Ursache dafür ist, weshalb Ehegatten sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Bildung einer Erbengemeinschaft auf die Zeit nach dem Tod des länger Lebenden hinausschieben („Berliner Testament“, siehe oben Abschnitt III Ziffer 1).

Nur bei Angelegenheiten der laufenden Verwaltung gilt das allgemeine Mehrheitsprinzip, in Notangelegenheiten kann auch einer vorübergehend für alle handeln.

5. Ausschlagung

Insbesondere bei möglicherweise überschuldeten Nachlässen erspart sich der vorgesehene Erbe durch rasches Handeln viele Unannehmlichkeiten: Wer innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB) vom Erbanfall wirksam ausschlägt, gilt als „nicht vorhanden“, so dass die Erbschaft dem testamentarisch benannten Ersatzerben oder – bei gesetzlicher Erbfolge – den nächstverwandten Personen anfällt.

Die Ausschlagungsfrist beträgt ausnahmsweise sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB).

Die Ausschlagung muss innerhalb der Sechswochenfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingehen und ist nur zu Protokoll des Nachlassgerichts oder in notariell beglaubigter Form (§ 1945 BGB) gültig. Es ist also unzutreffend, dass der Erbe stets ausreichend Zeit habe, bis er vom Nachlassgericht aufgefordert wird, sich zu erklären, ob er die Erbschaft annehme! Durch Nichtäußerung binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbanfall ist er dauerhaft Erbe geworden (vorbehaltlich begrenzter Möglichkeiten einer nachträglichen Anfechtung der nicht gewollten „Annahme“).

Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 2 FamFG). Für die Entgegennahme einer Ausschlagung ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 344 Abs. 7 FamFG).

Wenn ein Abkömmling ausschlägt, der seinerseits eigene Kinder hat, sollte zugleich der Ehepartner miterscheinen, damit beide Eltern für ihre eigenen Kinder in gleicher Urkunde ebenfalls mit ausschlagen können, da sonst ja die Erbmasse den Enkeln anfallen würde. Die Ausschlagung ist (abgesehen von bestimmten Irrtumsfällen) nicht widerruflich, so dass stets eine notarielle Beratung anzuraten ist. Wurde die Ausschlagungsfrist versäumt, hilft möglicherweise eine Anfechtung des Ablaufs dieser Frist wegen Irrtums, andernfalls sind Maßnahmen zur Reduzierung der Erbenhaftung auf den Nachlass selbst erforderlich (Inventarerrichtung, Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses, gegebenenfalls auch Nachlassinsolvenz). Wer ausschlägt kann grundsätzlich nicht den Pflichtteil verlangen, sondern gilt als nicht vorhanden. Anders liegt es nur in Sonderfällen der Ausschlagung, die jedoch in diesem Übersichtsmerkblatt nicht vertieft werden können, nämlich dann, wenn der Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen ausschlägt, ferner dann, wenn ein mit Vorerbschaft oder Testamentsvollstreckung belasteter Erbe oder ein bloßer Vermächtnisnehmer ausschlagen (§§ 1371, 2306, 2307 BGB). In diesen Fällen und in den Fällen der Ausschlagung aus erbschaftssteuerlichen Gründen (um durch Erbanfall bei einer Personenmehrheit eine Vervielfachung der Freibeträge zu erreichen) ist eine eingehende Beratung unumgänglich.

6. Erbauseinandersetzung

Die in Ziffer 4 erläuterte Erbengemeinschaft wird häufig nur für einen vorübergehenden Zeitraum aufrechterhalten bleiben. Vielmehr wird es das Bestreben der Miterben sein, sich möglichst rasch dergestalt auseinanderzusetzen, dass die im Nachlass vorhandenen Gegenstände in das Einzeleigentum der Miterben übergehen oder aber durch gemeinsamen Verkauf an Dritte „versilbert“ werden und der Erlös geteilt werden kann. Diese Erbauseinandersetzung können die Miterben untereinander, wenn der Erblasser im Testament keine Sonderregelungen hierzu getroffen oder keinen Testamentsvollstrecker dafür eingesetzt hat, nach freier Vereinbarung vornehmen. Sofern Grundbesitz betroffen ist, bedürfen sie hierzu allerdings notarieller Urkunden. Gleiches gilt für die Erfüllung der im Testament angeordneten Vermächtnisse, die ja dem Vermächtnisnehmer nicht unmittelbar den Gegenstand verschaffen, sondern nur einen Anspruch gewähren auf Übereignung des Gegenstands selbst, der noch durch die Erben bzw. Miterben erfüllt werden muss und gegebenenfalls klageweise durchzusetzen ist.

VI. Erbschaftsteuer

Hierzu wird auf die Ausführungen unter dem Menüpunkt Steuerrecht (dort Teil C. Erbschaft- und Schenkungsteuer) verwiesen.

VII. Die zehn häufigsten Irrtümer des Erbrechts

Aufgrund der Lektüre der vorstehenden Informationen werden Sie den zehn häufigsten Irrtümern des Erbrechtes hoffentlich nicht (mehr) erliegen:

  • Frage 1: Erbt mein Ehegatte automatisch alles, wenn ich einmal sterbe?

Nein, nach der gesetzlichen Erbfolge bildet sich eine Erbengemeinschaft, an der Kinder oder Eltern bzw. Großeltern beteiligt sind, nur wenn keine Kinder vorhanden sind und Eltern und Großeltern vorverstorben sind, und keine Geschwister bzw, Geschwisterkinder (mehr) vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

  • Frage 2: Spielt der Güterstand der Ehegatten eine Rolle?

Ja, beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte ein zusätzliches Viertel des Nachlassvermögens, bei der Gütertrennung hängt der Erbteil des überlebenden Ehegatten von der Zahl der miterbenden Kinder ab.

  • Frage 3: Ist mit rechtskräftiger Ehescheidung der frühere Partner erbrechtlich ausgeschaltet?

Ja, allerdings kann er über gemeinschaftliche Kinder unter Umständen noch auf das Vermögen des Erblassers zugreifen (wird also beispielsweise der geschiedene Erblasser vom ehelichen Kind beerbt und verstirbt danach auch dieses Kind, wird der frühere Ehepartner möglicherweise Erbe des gemeinsamen Kindes). Hiergegen hilft ein „Geschiedenentestament“ mit Vor- und Nacherbfolge.

  • Frage 4: Ist ein Testament oder Erbvertrag unentbehrlich oder genügt nicht in den meisten Fällen die gesetzliche Erbfolge?

Die Vorschriften des BGB sind allgemein und typisierend und treffen daher den Einzelfall regelmäßig nicht. Auch besteht nicht selten der Wunsch, die konfliktgeprägte Erbengemeinschaft zu vermeiden.

  • Frage 5: Gilt ein mit Computer geschriebenes und unterschriebenes Testament?

Nein, es muss, wenn es nicht notariell errichtet ist, vollständig höchstpersönlich und handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.

  • Frage 6: Kann ein ungeliebter gesetzlicher Erbe vollständig ausgeschlossen werden?

Nein, er erhält – sofern er zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt (Ehegatten, Kinder, Eltern, sofern keine Kinder vorhanden sind) – ein Pflichtteilsrecht, das nur unter ganz strengen Voraussetzungen seinerseits entzogen werden kann, etwa bei Straftaten gegen den Erblasser.

  • Frage 7: Können auch Geschwister ein Pflichtteilsrecht geltend machen?

Nein, der Kreis der Pflichtteilsberechtigten beschränkt sich auf Abkömmlinge, Eltern und Ehepartner.

  • Frage 8: Müssen Zuwendungen an später enterbte Kinder auf den Pflichtteil angerechnet werden?

Nein, die Anrechnungsbestimmung muss bei der Zuwendung ausdrücklich oder zumindest deutlich erkennbar erfolgen und dem anderen zugehen. Später kann eine Anrechnungsvereinbarung nur einvernehmlich, also mit Einverständnis des Vermögensempfängers, getroffen werden.

  • Frage 9: Wie ist die Verteilung bei Auflösung einer Erbengemeinschaft gesetzlich geregelt?

Das Gesetz unterstellt Konsens und Kooperation, geht also von der einvernehmlichen Verteilung des Vermögens aus oder aber der Zerschlagung der Nachlassmasse durch Versteigerung und Erlösverteilung.

  • Frage 10: Sind testamentarisch eingesetzte Erben schon vor dem Tod auskunfts-berechtigt, wenn der Erblasser Teile des Vermögens verschenkt?

Nein, die Auskunftsberechtigung entsteht erst mit dem Tod, auch wenn vorher bedeutsame wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen können.


C. Das Zentrale Testamentsregister (ZTR)

Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) in Berlin soll gewährleisten, dass Testamente und andere für die Erbfolge relevante Urkunden im Erbfall gefunden werden. Das beste Testament ist vergebens, wenn es nicht eröffnet wird – etwa da es verloren geht, zerstört oder unterdrückt wird.

Das Register wird im gesetzlichen Auftrag seit 1. Januar 2012 von der Bundesnotarkammer betrieben. Erfasst werden alle amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden, insbesondere Testamente und Erbverträge, aber auch Eheverträge mit Wirkung auf die Erbfolge (z. B. bei Vereinbarung der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft), sowie Erbverzichte, Rechtswahlvereinbarungen etc. Nicht registriert werden dagegen Testamente, die privat verwahrt werden. Diese müssten zuvor beim Amtsgericht (Nachlassgericht) in amtliche Verwahrung genommen werden.

Das Register speichert nicht den Inhalt dieser Dokumente selbst, sondern nur Verwahrangaben zum Erblasser selbst und die zur Auffindung der Urkunde erforderlichen Angaben (z.B. die Urkundsnummer und den Namen des Notars).

Die Datenübermittlung erfolgt für notarielle Urkunden durch den Notar selbst über sichere Internetverbindungen. Anzugeben sind neben den Daten zur Urkunde (Notar, Urkundsdatum, Urkundenart, Urkundenrollennummer) insbesondere folgende Daten zum Erblasser: Anrede, alle Vornamen, Familienname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Geburtsstandesamt und Geburtsregisternummer. Letztgenannte Daten sind besonders wichtig, da sie als einzige eine eindeutige Identifizierung des Erblassers erlauben. Der Notar wird Sie daher bei Errichtung eines Testaments bitten, dass Sie Ihre Geburtsurkunde (oder die Heiratsurkunde) mitbringen, weil dort die Geburtenbuchnummer vermerkt ist.

Die Registrierung kostet einmalig 15,00 Euro je Testierer/Erblasser (d. h. bei einem Einzeltestament 15,00 Euro, bei einem Erbvertrag mit 2 Vertragspartnern 30,00 Euro), die durch das Notariat zunächst ausgelegt und Ihnen dann als durchlaufender Posten (umsatzsteuerfrei) weiterberechnet werden.

Das Register stellt sofort nach der Registrierung eine Eintragungsbestätigung aus, die Sie mit Ihrer Urkundenabschrift erhalten.

Im Sterbefall – davon erfährt das ZTR (online) durch das den Sterbefall beurkundende Standesamt – benachrichtigt das ZTR die Verwahrstelle der erbfolgerelevanten Urkunde (insbesondere also das Notariat, wenn der Erbvertrag dort verwahrt ist, sonst das Gericht) und fordert diese zur Ablieferung auf an das für den letzten Wohnort zuständige Nachlassgericht. Parallel erhält auch das nach § 343 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und dessen Bearbeitung unmittelbar durch das ZTR eine elektronische Information, so dass Ablieferungsverzögerungen erkannt werden sollen.

Notare haben ferner die Möglichkeit, im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgabenerfüllung das zentrale Testamentsregister zu durchsuchen, um bisherige Testamente oder Erbverträge zu erfassen. Zu Lebzeiten des Erblassers bedarf dies allerdings dessen Einwilligung.

Bis Ende 2011 erfolgte die Registrierung der erbfolgerelevanten Urkunden jeweils beim Geburtsstandesamt. Diese ca 15 Millionen Daten umfassenden Bestände wurden inzwischen von Amts wegen in das ZTR übernommen, so dass nunmehr allein ein Blick in das ZTR genügt, um zuverlässigen Aufschluss über amtlich verwahrte Dokumente mit Auswirkungen auf die Erbfolge zu erhalten.

Weiterführende Informationen finden Sie unter https://testamentsregister.de/





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