Ehevertrag

Familie, Ehe und Partnerschaft

Inhaltsverzeichnis

A. Aufgaben des Notars

B. Die Adoption

I. Die Adoption Minderjähriger

II. Die Adoption Volljähriger


A. Aufgaben des Notars

Das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft wirft zahlreiche Fragen auf, die bedacht werden sollten, wie zum Beispiel:

  • Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen Vermögen?
  • Soll Vermögen (z.B. Grundbesitz) gemeinsam oder alleine erworben werden und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
  • Hafte ich für die Schulden meines Partners?
  • Bin ich im Alter abgesichert?
  • Welche Rechte und Pflichten habe ich bezüglich gemeinsamer Kinder?
  • Was geschieht im Falle der Trennung?
  • Welche Rechte habe ich im Todesfall?
  • Was gilt für den Fall einer „internationalen Ehe“?

Die Antworten auf diese Fragen fallen höchst unterschiedlich aus, abhängig davon, ob die Partner in ehelicher, lebenspartnerschaftlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Das Gesetz bietet jedoch die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und selbständig die passende Regelung zu wählen.

Voraussetzung ist dabei die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Der Notar kann als unparteiischer Berater diese Kenntnis vermitteln und einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag anbieten. Er verhilft Ihnen zu einem maßgeschneiderten „rechtlichen Kleid“ für Ihre persönliche Lebenssituation.

Der Notar ist daher der richtige Ansprechpartner für Eheverträge, Lebenspartnerschaftsverträge, Scheidungsvereinbarungen und Adoptionsanträge.


B. Die Adoption

Die nachfolgende Übersicht soll Ihnen einige Grundinformationen zur sogenannten Annahme als Kind (Adoption) vermitteln. Besondere Konstellationen wie etwa bei der Annahme ausländischer Staatsbürger in Deutschland oder bei der Annahme ausländischer Kinder in deren Heimatland können dabei leider nicht behandelt werden.

I. Die Adoption Minderjähriger

Diese Regelform wird im Gesetz ausführlich in §§ 1741 ff. BGB behandelt.

1. Voraussetzungen einer Minderjährigenadoption
a) Der Annehmende

Wer nicht verheiratet ist (also ledig, geschieden, verwitwet, oder gleichgeschlechtlich verpartnert), kann ein Kind nur allein annehmen. Ein verheiratetes – seit 01.10.2017 auch gleichgeschlechtliches – Paar (eingetragene Lebenspartnerschaften sind der Ehe insoweit nicht gleichgestellt, zuvor muss also eine Umwandlung der Lebenspartnerschaft gem. § 20a Satz 1 LPartG beim Standesamt in eine Ehe stattfinden!) kann ein Kind nur gemeinsam annehmen, es sei denn, es handelt sich um das Kind des anderen Ehegatten (Stiefkindadoption). Nehmen Ehegatten gemeinsam ein Kind an, muss einer von ihnen das 24., der andere das 20. Lebensjahr vollendet haben; bei Adoption durch einen Beteiligten allein muss dieser mindestens 25 Jahre alt sein, im Fall der Annahme des Stiefkindes seines Ehepartners 21 Jahre. Kinderlosigkeit, eine bestimmte Mindestehedauer oder ein Mindestaltersunterschied zwischen Annehmenden und Anzunehmendem werden vom Gesetz nicht verlangt. Sie bilden allerdings Kriterien für die Prioritätensetzung bei den staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen.

b) Das anzunehmende Kind

Das anzunehmende Kind muss mindestens acht Wochen alt sein, wobei das Gesetz davon ausgeht, dass es zuvor eine angemessene Zeit bei den Adoptiveltern in Pflege gelebt hat („Probezeit“, § 1744 BGB). Oberster Prüfungsmaßstab beim Ausspruch der Adoption ist das Wohl des Kindes (§ 1741 Abs. 1 BGB). Es muss ferner erwartet werden können, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

2. Verfahrensweg; Einwilligungen
a) Antrag

Der Ausspruch der Annahme als Kind erfolgt durch das Familiengericht auf einen notariell zu beurkundenden Antrag, der durch die annahmewillige Person(en) nur persönlich (also nicht in Vollmacht) gestellt werden kann. Der Antrag kann bis zum gerichtlichen Adoptionsausspruch jederzeit persönlich zurückgenommen werden. Die Gebühren für die Vorbereitung und Beurkundung eines solchen Antrags bei Adoption Minderjähriger werden nicht nach den tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Beteiligten berechnet, sondern aus einem „symbolischen“ Wert von 3.000 Euro; so dass die Notariatskosten sich im Ergebnis auf etwa 70 bis 150 Euro (je nach der Zahl der noch erforderlichen Einwilligungen) belaufen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

b) Anzunehmender

Das minderjährige Kind selbst muss als Anzunehmender in die Adoption einwilligen. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres kann es diese Einwilligung nur selbst erteilen, braucht jedoch zusätzlich hierzu die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter (also der bisherigen Eltern, soweit sie noch die Personensorge hatten, sonst des Vormunds, z. B. auch des Jugendamts als Amtsvormund). Sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Einwilligung unmittelbar durch die gesetzlichen Vertreter (Eltern/Vormund) erteilt. Die Einwilligung des Kindes und gegebenenfalls die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter kann bereits vor Stellung des Adoptionsantrags erteilt werden; sie wird mit Zugang beim Vormundschaftsgericht wirksam. Das Kind selbst kann seine Einwilligung, auch wenn sie sich bereits beim Amtsgericht – Familiengericht – befindet, bis zum Adoptionsausspruch notariell beurkundet widerrufen, nicht aber die gesetzlichen Vertreter ihre Einwilligungs- oder Zustimmungserklärung. Wenn ein Vormund oder Pfleger die erforderliche Einwilligungserklärung im Namen des Kindes oder die Zustimmung zur Einwilligungserklärung des Kindes selbst ohne triftigen Grund verweigert, kann sie durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.

c) Leibliche Eltern des Anzunehmenden

Da durch die Minderjährigenadoption die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen (vergleiche hierzu nachstehend 3), müssen auch die bisherigen leiblichen Eltern des Kindes persönlich (Vertretung in Vollmacht ist auch hier nicht möglich) in die Adoption einwilligen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern noch personensorgeberechtigt waren oder nicht. So muss also beispielsweise auch der Vater eines nichtehelichen Kindes, für das ja dem gesetzlichen Regelfall gemäß die Mutter die alleinige Sorge ausübt (sofern sie keine Erklärung über die gemeinsame Sorge gemäß § 1626a BGB abgegeben hat), der Adoption zustimmen. Die Einwilligung der Eltern kann frühestens erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist, sie auch bereits vor Stellung des Adoptionsantrags erklärt werden, allerdings muss die Person des/der Annehmenden bereits feststehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die leiblichen Eltern den/die Annehmenden kennen (bei der sogenannten „Inkognito-Adoption“ wird dies auch bewusst vermieden; allerdings hat das Kind später stets einen Anspruch auf Information über seine biologische Abstammung: Adoptierte können ab Vollendung des 16. Lebensjahrs ohne Zustimmung ihrer Adoptiveltern in den Geburtseintrag Einsicht nehmen oder eine Abstammungsurkunde erhalten. Aus diesen Dokumenten gehen die damaligen Personalien der leiblichen Eltern hervor, § 61 Abs. 2 Personenstandsgesetz). Die Einwilligung eines Elternteils ist von Gesetzes wegen entbehrlich, wenn der Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande ist oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Erteilt ein Elternteil oder erteilen beide Elternteile die Einwilligung nicht, kann sie auf Antrag des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden. Es wird dabei geprüft, ob derjenige Elternteil, der die Einwilligung verweigert, seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend verletzt hat, durch sein Verhalten zeigte, dass ihm das Kind gleichgültig sei, und ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

d) Ehepartner des Anzunehmenden

Ist der Anzunehmende selbst bereits verheiratet, muss auch dessen Ehepartner in die Adoption einwilligen.

e) Vorzulegende Unterlagen

Im Rahmen des Adoptionsverfahrens sind regelmäßig bestimmte Unterlagen beizubringen:

  • Aufenthaltsbescheinigung des/der Annehmenden (entspricht einer erweiterten Meldebescheinigung mit Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum Familienstand, erhältlich beim Einwohnermeldeamt)
  • Geburtsurkunden des/der Annehmenden und des Kindes (diese sollten bereits dem Adoptionsantrag beigefügt werden)
  • Beglaubigte Abschrift neueren Datums aus dem Familienbuch des/der Annehmenden (erhältlich beim Standesamt der Eheschließung)
  • Heiratsurkunde der Annehmenden, gegebenenfalls auch des schon verheirateten Kindes
  • Staatsangehörigkeitsnachweis des/der Annehmenden und des Kindes (regelmäßig durch Vorlage des Personalausweises bei der notariellen Beurkundung)
  • polizeiliches Führungszeugnis des/der Annehmenden (auf Anforderung des Gerichts vorzulegen)
  • amtsärztliche Zeugnisse des/der Annehmenden und des Kindes (auf Anforderung des Vormundschaftsgerichts vorzulegen).

Zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Integrität des aufnehmenden Familienverbundes und der Wirkungen auf das Wohl des Kindes, findet häufig ein Besuch durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes statt, der eine kurze gutachtliche Stellungnahme für das Gericht fertigt.

3. Wirkungen

Die Adoption wird durch Beschluss des Familiengerichts, in dessen Bezirk der/die Annehmenden wohnen, ausgesprochen und den Beteiligten zugestellt. Das Kind erhält die Stellung eines (bei Adoption durch Ehegatten oder Adoption des Kindes des Ehegatten: gemeinsamen) ehelichen Kindes, so dass die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seinen bisherigen Eltern, Geschwistern und sonstigen Verwandten und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen. Es erlöschen damit auch die bisherigen Erbrechte und Unterhaltsansprüche sowie Unterhaltspflichten. Eine Ausnahme gilt nur für Sozialleistungen (Renten, Waisengeld), die als Ansprüche des Kindes bereits vor der Adoption entstanden sind (§ 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB). Besonderheiten gelten, wenn die Annehmenden mit dem Kind im 2. oder 3. Grad verwandt oder verschwägert sind; es erlöschen dann nur die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seinen unmittelbaren Eltern (Folge: Wenn ein Kind durch seinen Onkel und dessen Ehefrau angenommen wird, hat es insgesamt drei Großelternpaare!)

Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden. Führen diese keinen gemeinsamen Ehenamen, ist der Geburtsname des Kindes durch notariell beglaubigte Erklärung gegenüber dem Gericht zu bestimmen. Ab dem fünften Lebensjahr muss sich das Kind dieser Namensänderung anschließen, ab dem 15. Lebensjahr muss das Kind selbst unter Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erklärung über die Namensänderung abgeben. Die Namensänderung wird im Adoptionsbeschluss ausgesprochen.

Bei einer rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Minderjährigenadoption ist eine Aufhebung ausgeschlossen, auch wenn alle Beteiligten hierüber einig sind. Der Schritt zur Adoption sollte daher gut überlegt werden. Auch kann im Anschluss an eine wirksam ausgesprochene Adoption nicht eine neue Minderjährigenadoption desselben Kindes stattfinden. (Mehrfachadoptionen sind allerdings bei Volljährigen möglich).

II. Die Adoption Volljähriger

Nachstehend sollen kurz die Besonderheiten aufgezeigt werden, die in Abweichung vom Regelfall einer Adoption Minderjähriger (oben I) gelten, wenn eine volljährige Person als Kind angenommen werden soll.

1. Voraussetzungen

Das Gesetz verlangt eine „sittliche Rechtfertigung“ der Volljährigenadoption und prüft insoweit insbesondere, ob zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Zusätzlich wird auch die Position der bereits vorhandenen Kinder der Annehmenden (und gegebenenfalls des Anzunehmenden) berücksichtigt; die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn deren überwiegende Interessen entgegenstehen (§ 1769 BGB).

In den Adoptionsantrag muss also in diesem Fall eine eingehende Schilderung des bisherigen persönlichen Umgangs zwischen den Beteiligten (übereinstimmende Interessen, Hobbys, Weltanschauungen etc.) sowie die Situation des sonstigen familiären Umfelds aufgenommen werden, um dem Gericht die Prüfung der sittlichen Rechtfertigung zu erleichtern. Dabei kann es sich empfehlen, den Sachvortrag durch Fotos von gemeinsamen Unternehmungen etc. zu unterlegen.

2. Verfahren, Zustimmungen

Der auch hier notariell zu beurkundende Antrag muss von dem/den Annehmenden und dem anzunehmenden Volljährigen gemeinsam gestellt werden. Die Notariatsgebühren richten sich in diesem Fall nach dem Anteil (ca 30 %) am Reinvermögen des Annehmenden (bei einem Vermögen von 300.000 Euro beträgt die Antragsgebühr ca. 250 € + USt); die Höchstgebühr beläuft sich auf ca 1.700 € + USt. Da der Anzunehmende bereits volljährig ist, ist die Einwilligung oder Zustimmung seiner leiblichen Eltern oder bisherigen gesetzlichen Vertreter (Vormund etc.) nicht mehr erforderlich, allerdings die Einwilligung seines etwa bereits vorhandenen Ehegatten.

Hinsichtlich der Wirkungen ist zu differenzieren, ob die Beteiligten im notariellen Antrag eine sogenannte „Volljährigenadoption mit starker Wirkung“ gewünscht haben (d. h. mit grundsätzlich gleichen Wirkungen wie bei der Minderjährigenadoption, also insbesondere dem Erlöschen der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse) oder nicht. Gemäß § 1772 Abs. 1 BGB soll eine solche Volljährigenadoption mit starken Wirkungen nur ausgesprochen werden, wenn zuvor oder gleichzeitig ein minderjähriges Geschwister des nunmehr Anzunehmenden bereits adoptiert wurde von denselben Personen, wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie der Annehmenden aufgenommen war oder wenn der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt. Folgt das Gericht diesem Antrag, gelten die Ausführungen oben I.3 entsprechend.

In allen anderen Fällen (sog. „Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen“, die auch erleichtert aufgehoben werden kann) bleiben anders als bei der Minderjährigenadoption die Verwandtschaftsverhältnisse des Angenommenen zu seinen bisherigen leiblichen Verwandten bestehen. Eine Verwandtschaft wird dann nur zwischen dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen, einerseits, und dem/den Annehmenden begründet, nicht jedoch zu den sonstigen Verwandten des Annehmenden. Dies hat natürlich Auswirkungen auf das Erb- und Unterhaltsrecht, da sich insoweit die bisherigen Rechte und Pflichten nicht verändern und nur im Verhältnis zu dem/den Annehmenden neue Unterhaltsrechte und -pflichten oder Erbberechtigungen ausgelöst werden (wobei die Unterhaltspflicht der Adoptiveltern im Verhältnis zu den leiblichen Eltern vorrangig ist). Hinsichtlich der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge im Verhältnis zu den Personen, zu denen neue Verwandtschaftsverhältnisse auch bei der schwachen Volljährigenadoption hergestellt werden, ergeben sich allerdings keine nachteiligen Abweichungen.

Der als Volljähriger Adoptierte erhält ebenfalls den Geburtsnamen des Annehmenden als Familiennamen (es sei denn der Ehegatte des Adoptierten ist mit einem Namenswechsel nicht einverstanden). Doppelnamen unter Voran- oder Nachstellung des bisherigen Namens sind zulässig.

III. Reform der Stiefkindadoption 2020

Eine Stiefkindadoption war bislang Ehegatten (§ 1741 Abs. 2 S. 3 BGB) und eingetragenen Lebenspartnern (§ 9 Abs. 7 LPartG) vorbehalten. Die Adoption durch den nichtehelichen Lebensgefährten des Elternteils hatte dagegen bei Minderjährigkeit des Anzunehmenden zwangsläufig zur Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis auch zum Lebensgefährten (Elternteil) beendet wurde (§ 1755 Abs. 1 S. 1 BGB).

In diesem Sinne entschied noch 2017 der BGH: Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses anordnenden §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB seien weder verfassungswidrig noch konventionswidrig. Dagegen richtete sich der Beschluss des BVerfG vom 26.3.2019: Die §§ 1754 Abs. 1 u. 2, 1755 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB seien mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als danach ein Kind durch den mit seinem Elternteil verheirateten Stiefelternteil ohne Erlöschen der Verwandtschaft zum bleibenden Elternteil adoptiert und damit gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden könne, während dies bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht der Fall sei. Das BVerfG gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 31.3.2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.

Diesem Zweck dient das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26.3.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien, das zum 31.3.2020 in Kraft treten soll (BGBl. Teil I Nr. 14 vom 27. März 2020, S. 541, vgl. auch BT-Drucks. 19/15618 und BT-Drucks. 19/17154). Mit dem Gesetz wird u. a. ein neuer Paragraf (§ 1766a BGB n. F.) in das Adoptionsrecht eingefügt, der durch Generalverweisung Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft bzgl. der Stiefkindadoption den Ehepaaren gleichstellt. Der Gesetzgeber hat sich damit für die sog. „kleine Lösung“ entschieden und sich auf eine Beseitigung der vom BVerfG beanstandeten gesetzlichen Regelung beschränkt, denn zugelassen wird lediglich die Stiefkindadoption auch innerhalb einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Von einer solchen Gemeinschaft ist regelmäßig auszugehen, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht und die Partner seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben (§ 1766a Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F.) oder wenn sie Eltern eines gemeinsamen Kindes sind (§ 1766a Abs. 2 Nr. 2 BGB n. F.). Ist einer der Partner noch mit einem Dritten verheiratet, so schließt dies in der Regel die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus (vgl. § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB n. F.).

Die neu geschaffene Möglichkeit einer Stiefkindadoption innerhalb der nichtehelichen Partnerschaft erforderte auch eine Anpassung der kollisionsrechtlichen Anknüpfungsnormen. Insoweit entschied sich der Gesetzgeber für einen „Paradigmenwechsel“: Im Rahmen der Anknüpfung wird nun nicht mehr zwischen der Adoption durch eine unverheiratete Person und durch Eheleute bzw. einen gleichgeschlechtlichen Partner unterschieden, sondern gem. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB n. F. für alle im Inland durchgeführten Adoptionen das deutsche Recht berufen. Dies führt zu einem Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht. Muss im Inland eine im Ausland durchgeführte Vertragsadoption anerkannt werden, so ist insoweit das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Adoption seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB n. F.). Zusätzliche Zustimmungserfordernisse nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden (Art. 23 S. 1 EGBGB in der bisherigen Fassung) sind in keinem Fall mehr zu beachten. Die kollisionsrechtliche Neuregelung gilt ab dem 31.3.2020. Nach Art. 229 § 52 n. F. EGBGB bleibt auf Verfahren, die vor diesem Datum vollständig abgeschlossen sind, das bisherige IPR anwendbar. Für zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren gilt bereits die Neuregelung (vgl. BT-Drucks. 19/15618, S. 17).