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Klein
Alexander
Notar

 

Grundlagen

Inhaltsverzeichnis

A. Berufsbild

I. Teil der vorsorgenden Rechtspflege

1. Präventive Rechtskontrolle

2. Bindende Beweiskraft

3. Vollstreckungsfunktion

II. Dienstrechtliche Stellung des Notars

III. Unparteilichkeit

IV. Verschwiegenheit

V. Modernität

VI. Verfügbarkeit

VII. Sicherheit

B. Rechtliche Grundlagen des Notarberufs


A. Berufsbild

I. Teil der vorsorgenden Rechtspflege

Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der sog. „vorsorgenden Rechtspflege“. Ihre Aufgabe ist es – im Gegensatz zur sog. „streitigen Gerichtsbarkeit“ – durch sichere Urkunds- und Vertragsgestaltung rechtliche Unsicherheiten und Streitigkeiten zu vermeiden.

Notare sind zuständig für die Vornahme von Beurkundungen aller Art (z. B. Kaufverträgen, Vollmachten, Testamenten, Eheverträgen, vollstreckbaren Urkunden, usw.) sowie die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften.

Bei notariellen Beurkundungen ist das Vorlesen der Urkunde zentraler Bestandteil des Beurkundungsverfahrens. Es vermittelt Kenntnis der gesamten Urkunde und bietet Gelegenheit zu Fragen, Aufklärung und Beratung. Das laute Vorlesen schafft im Gegensatz zum bloßen Durchlesen eine größere Distanz zum Inhalt der Niederschrift und ermöglicht dadurch dem Notar, den Willen der Beteiligten und seine exakte Verkörperung in der Urkunde genau zu überprüfen.

Bei einer Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar nur die Echtheit der Unterschrift. Der Inhalt der Urkunde selbst unterliegt nicht der Verantwortung des Notars.

1. Präventive Rechtskontrolle

Das deutsche Rechtspflegesystem geht entsprechend der Rechtslage in den meisten kontinentaleuropäischen Mitgliedstaaten im Zivilrecht von einem Zweisäulenmodell aus. Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz unerfahrener, ungewandter Beteiligter vor rechtlicher Benachteiligung und gewährleistet Rechts- und Beweissicherheit zum Zweck späterer Streitvermeidung. Die präventive Rechtskontrolle der Notare hat gegenüber der richterlichen Streitentscheidung eine echte Komplementärfunktion. Ihnen kommt gewissermaßen als „Richtern im Vorfeld“ eine eigene hoheitliche Kontroll- und Entscheidungskompetenz zu.

Mit der den Notaren zugewiesenen Beurkundungszuständigkeit erfüllen sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechtspflegeverfahrens die Justizgewährungspflicht des Staates, die zu einer abschließenden Entscheidung mit unmittelbaren Rechtsfolgen für die Beteiligten führt: Nur durch die Beurkundung kommt im Falle eines Beurkundungserfordernisses ein rechtswirksamer Vertrag zustande. Genau wie der Justizgewährungsanspruch des Bürgers den Richter zur Streitentscheidung verpflichtet, verpflichtet der Urkundsgewährungsanspruch den Notar zur Vornahme einer rechtmäßigen Urkundshandlung (§ 15 Abs. 1 BNotO). Sind die beabsichtigten Regelungen rechtswidrig, muss der Notar dagegen die Beurkundung ablehnen (§ 4 BeurkG). Hiergegen ist wie bei gerichtlichen Entscheidungen die Beschwerde zum Landgericht eröffnet.

2. Bindende Beweiskraft

Besondere Bedeutung kommt der beweisrechtlichen Bindungswirkung notarieller Urkunden zu: Die Feststellungen des Notars über die Urkundsbeteiligten sowie Ort, Zeitpunkt und Inhalt der beurkundeten Erklärung sind für die Gerichte nach §§ 415 ff. ZPO bindend und schränken sie in der Beweiswürdigung und damit in der Ausübung ihrer richterlichen Befugnisse ein.

3. Vollstreckungsfunktion

Notarielle Urkunden sind regelmäßig auch Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. Dadurch werden den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart. Die Zuständigkeit des Notars zur Errichtung von Vollstreckungstiteln und zur Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen (§ 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist Ausdruck seiner hoheitlichen Befugnisse: Die Vollstreckungsklausel enthält die Eingriffsermächtigung für den Zugriff durch das Vollstreckungsorgan. Der Notar nimmt bei der Titelerrichtung und Klauselerteilung funktional betrachtet originär Befugnisse wahr, die ansonsten Gerichten zugewiesen sind.

II. Dienstrechtliche Stellung des Notars

Aufgaben und Tätigkeiten eines Notars haben viele Seiten: Einerseits repräsentiert er den Staat. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dies kommt für den rechtsuchenden Bürger bildhaft darin zum Ausdruck, dass der Notar ein Amtsschild mit dem Landeswappen benutzt. Für Bürger und Unternehmen tritt auch die andere Seite hervor: Der Notar als unabhängiger und unparteilicher Vertragsgestalter und Streitschlichter.

Notare sind besonders qualifizierte und erfahrene Juristen, deren Urkunden für Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Schutz des Unerfahrenen sorgen. Der Notar wird als Amtsperson vom jeweiligen Ministerium der Justiz ernannt. Nach § 4 Satz 1 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Bei der Auswahl der Bewerber werden strenge Maßstäbe angelegt. Jeder Notar hat eine mehrjährige Ausbildung durchlaufen, die nicht nur seine fachliche Qualifikation, sondern auch seine soziale Kompetenz in schwierigen Verhandlungssituationen (z.B. dem Abschluss von Scheidungsvereinbarungen) sicherstellen soll.

So darf zum Notar nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Satz 1 BNotO) nach dem deutschen Richtergesetz erlangt, d.h. die erste und zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Zudem muss der Bewerber nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt des Notars geeignet sein (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Für die erstmalige Bestellung zum Notar gilt eine Altersgrenze von 60 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

Notare unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die deren allgemeine Amtsführung regelmäßig überprüfen. Für Notare gelten ähnliche dienstrechtliche Vorschriften wie für Landesjustizbeamte und Richter. Sie unterliegen der Disziplinargewalt der jeweiligen Landesjustizverwaltung.

Bei ihrer Amtsausübung, insbesondere bei der Urkundsgestaltung, sind die Notarinnen und Notare wie Richter sachlich und persönlich unabhängig. Sie sind allein dem Gesetz unterworfen.

Während seines Berufslebens erhält sich der Notar seine fachliche und soziale Qualifikation. Das Gesetz verpflichtet ihn, sich kontinuierlich fortzubilden.

Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Notars steht immer der Mensch. Denn ebenso wichtig wie äußerste Genauigkeit und fundiertes Wissen ist Verständnis für die Anliegen, Sorgen und Nöte der Ratsuchenden.

III. Unparteilichkeit

Notare sind – anders als Rechtsanwälte – nicht Vertreter einer Partei, sondern völlig unabhängige und unparteiische Betreuer aller Beteiligten. In ihrer Unabhängigkeit ähneln Notare den Richtern.

Es ist nicht Aufgabe der Notare, Streitigkeiten und sonstige Sachverhalte autoritär zu entscheiden. Insoweit unterscheiden sie sich von den Richtern. Notare bieten den Beteiligten vielmehr Rat und Mitwirkung an. Den Beteiligten steht es frei, ob sie den Rat annehmen oder nicht.

Um auch nur Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu vermeiden, darf ein Notar in einer Angelegenheit, in der er bereits außerhalb seiner Amtsfunktion tätig war, nicht mehr als Notar tätig werden. So darf ein Anwaltsnotar keine Beurkundung in einer Angelegenheit vornehmen, in der er (oder ein Sozius von ihm) bereits als Rechtsanwalt tätig war. Aber auch umgekehrt darf der Anwaltsnotar nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt auftreten, wenn er in derselben Angelegenheit bereits als Notar tätig war. Wegen der besonderen Bedeutung der notariellen Unparteilichkeit ist dabei der Begriff derselben Angelegenheit weit auszulegen.

IV. Verschwiegenheit

Der Notar kann seine Amtstätigkeit nur erfüllen, wenn er Vertrauen genießt. Vertrauen kann der Notar nur erwarten, wenn er über das ihm Anvertraute schweigt. Die Wahrung der Vertraulichkeit ist eine seiner wichtigsten Amtspflichten.

Über alle Angelegenheiten, die dem Notar im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt werden, hat er Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren, und diese Verschwiegenheit auch den bei ihm beschäftigten und sonst für ihn tätigen Personen zur Pflicht zu machen.

Mit dem Notar kann man deshalb auch Vertrauliches in völliger Offenheit besprechen. Das ist auch erforderlich, weil zu den zentralen Aufgaben des Notars gehört, den Sachverhalt zu erforschen und dabei auf das Genaueste die Interessen und Ziele der Vertragsparteien zu ermitteln.

Nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten dürfen Informationen an Dritte weitergegeben werden. Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

V. Modernität

Notare übernehmen eine Vorreiterrolle bei der Digitalisierung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege.

Die Möglichkeiten, die sich aus der Digitalisierung für den Rechtsbereich ergeben, treiben Notare aktiv voran. Sie waren beim elektronischen Rechtsverkehr Pioniere. Inzwischen ist die ausschließlich elektronische Einreichung von Unterlagen bei den Registergerichten eine Selbstverständlichkeit. Mit Digitalisierungsprojekten wie etwa dem Elektronischen Urkundenarchiv, der Online-Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und einem Gültigkeitsregister auf Blockchain-Basis wollen Notare den technologischen Fortschritt weiter zum Vorteil der Bürgerinnen und Bürger nutzen. Dabei wird stets auf höchste Rechtssicherheit geachtet.

VI. Verfügbarkeit

Gut 7.000 Notarinnen und Notare stehen Ihnen überall in Deutschland für notarielle Amtstätigkeiten zur Verfügung.

Die örtliche Lage der Notarstellen ist gesetzlich geregelt. So ist garantiert, dass notarielle Amtstätigkeiten flächendeckend und gleichmäßig verteilt verfügbar sind. Die durchschnittliche Entfernung zu einer Notarstelle beträgt in allen gut 10.800 Gemeinden Deutschlands zwischen 7 und 8 km.

Notarinnen und Notare sind insbesondere nicht nur in Ballungsräumen tätig, sondern auch und gerade in allen ländlich geprägten Gebieten Deutschlands.

Denn Notarstellen sieht der Gesetzgeber überall dort vor, wo Bedarf nach vorsorgender Rechtspflege und Beratung besteht. Und das ist auch in Ihrer Nähe der Fall.

VII. Sicherheit

Die notarielle Urkunde – mit Brief und Siegel – ist der Inbegriff für Rechtssicherheit. Das Vertrauen, das ihr im Rechtsverkehr entgegengebracht wird, hat einen Ursprung: die Sorgfalt der Notarinnen und Notare.

Die umfassende Erforschung des Willens der Beteiligten ist die zentrale Aufgabe des Notars. Sie ist Grundlage des gesetzlichen Auftrags, die Beteiligten zu dem Ergebnis zu führen, das ihrem wahren Willen irrtums-, zweifels- und rechtlich einwandfrei entspricht.

Auf Basis der so ermittelten Tatsachen und Umstände wirkt der Notar auf eine Einigung im Sinne eines freiwilligen Interessenausgleichs hin. Lässt sich eine solche Einigung nicht erzielen, findet die Tätigkeit des Notars ihr Ende. Wird hingegen eine Einigung erzielt, so schlägt sich das Ergebnis in der Regel in einem Vertrag nieder, mag der Vertrag dann Kaufvertrag, Erbvertrag, Gesellschaftsvertrag oder anders heißen.

Notare beraten und belehren ihre Mandanten über den (möglichen) Vertragsinhalt und stellen dabei sicher, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Ziel ist, ein Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien zu erreichen, insbesondere soweit dieses von rechtlicher Information und der Kenntnis rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten abhängt. Notare tragen hiermit ganz wesentlich zur Sicherstellung eines wirksamen Verbraucherschutzes bei.


B. Rechtliche Grundlagen des Notarberufs

Die wichtigsten standesrechtlichen Grundlagen des Notarberufs sind:

Darüber hinaus gibt es noch weitere relevante (je nach Bundesland unterschiedliche) Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften zum Berufsrecht der Notare, beispielsweise:

  • die Notarverordnung Baden-Württemberg (NotarVO),
  • die Richtlinien der Notarkammer Baden-Württemberg (RL NKBW),
  • das Notarversorgungsgesetz (NotVG),
  • usw.

 





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